Konsequenzen des Kirchenaustritts
Welche Konsequenzen hat der Kirchenaustritt auf mich und mein Umfeld? Grundsätzlich hat der Kirchenaustritt keine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Leben.
Somit hat der Kirchenaustritt ausschliesslich Konsequenzen auf das kirchliche Leben. Mit dem Kirchenaustritt verlieren Sie das Recht, die verschiedenen kirchlichen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug verlieren Sie die Pflicht, Kirchensteuern zu entrichten. Welche Dienstleistungen Sie in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen können, erfahren Sie im jeweiligen Themen-Artikel unten.
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Alle Konsequenzen auf einen Blick
| Bereich | Was sich ändert |
|---|---|
| Kirchensteuer | Entfällt – je nach Kanton sofort oder per Monats-/Jahresende |
| Taufe des Kindes | Weiterhin möglich – die Pfarrei entscheidet |
| Kirchliche Hochzeit | Kein Anspruch mehr – möglich, wenn ein Partner Mitglied ist |
| Gotti oder Götti werden | Möglich, wenn die zweite Person Mitglied ist |
| Beerdigung | Bestattung ist Sache der Gemeinde – kein kirchlicher Trauergottesdienst |
| Kirchenbesuch, Gottesdienst | Unverändert erlaubt – Kirchen sind öffentlich |
| Kinder, Religionsunterricht | Bleiben unberührt – Kinder können Mitglied bleiben |
| Arbeitsplatz, Behörden, Erbrecht | Keine Auswirkung |
Welche Nachteile hat ein Kirchenaustritt?
Die Nachteile betreffen ausnahmslos kirchliche Leistungen. Konkret sind es vier:
- Kein Anspruch auf Kasualien – Trauung, Taufe und kirchliche Bestattung sind nicht mehr garantiert.
- Kein Patenamt – als Gotti oder Götti brauchen Sie eine zweite Person, die Mitglied ist.
- Keine Sakramente – Kommunion, Firmung und Konfirmation setzen die Mitgliedschaft voraus.
- Kein Stimmrecht in der Kirchgemeinde und keine kirchlichen Ämter.
Nicht dazu gehören: Kirchenbesuch, Seelsorge, Teilnahme an Gottesdiensten, Bestattung auf dem Gemeindefriedhof. Diese Leistungen stehen allen offen, unabhängig von der Konfession.
Was sich nicht ändert
Der Austritt ist eine Sache zwischen Ihnen und Ihrer Kirchgemeinde. Er wird nicht öffentlich gemacht, erscheint in keinem Register, das Dritte einsehen können, und hat keine Folgen für Arbeitsverhältnis, Bürgerrecht, Erbrecht oder Sozialversicherungen. Auch Ihre Familie ist nicht betroffen – die Mitgliedschaft ist immer persönlich.
Finanzielle Folgen
Mit dem Austritt endet die Kirchensteuerpflicht. Wann genau, regelt jeder Kanton selbst – teils ab dem Eingangsdatum Ihrer Erklärung, teils per Ende Monat oder Ende Jahr. Wie viel Sie sparen, hängt von Kanton, Gemeinde und Einkommen ab; die Übersicht zu den Kirchensteuern in der Schweiz zeigt die Unterschiede.
Bleiben Ihre Kinder in der Kirche, zahlen Sie je nach Kanton weiterhin einen Anteil oder eine Gebühr für Religionsunterricht und kirchliche Aktivitäten.
Taufe und Patenschaft
Eine Taufe ist nach dem Austritt in der Regel weiterhin möglich – entschieden wird sie von der zuständigen Pfarrei. Auch als Gotti oder Götti werden Sie meist akzeptiert, wenn die zweite Patenperson einer christlichen Kirche angehört. Details: Taufe nach dem Kirchenaustritt, Gotti oder Götti werden und Firmgotti und Firmgötti.
Ehe und Partnerschaft
Die Mitgliedschaft ist persönlich: Sie können allein austreten, Ihr Partner oder Ihre Partnerin bleibt unberührt. Standesamtlich heiraten können Sie immer; für eine kirchliche Trauung genügt in der Regel, dass eine der beiden Personen Mitglied ist. Mehr dazu: Heiraten nach dem Kirchenaustritt, Auswirkungen auf Ehepartner, Konkubinat, Scheidung und Homosexualität.
Kinder und Familie
Der Austritt gilt nur für die Person, die ihn erklärt – er überträgt sich nicht auf die Kinder. Ihre Kinder können Mitglied bleiben, den Religionsunterricht besuchen, die Kommunion empfangen und sich firmen oder konfirmieren lassen. Für jede austretende Person braucht es eine eigene Erklärung. Mehr dazu: Kirchenaustritt innerhalb der Familie, Kinder und Jugendliche und Paare und Familien.
Tod und Bestattung
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz hat Anrecht auf eine ordentliche Bestattung – zuständig ist die Einwohnergemeinde, nicht die Kirche. Weg fällt der Anspruch auf einen kirchlichen Trauergottesdienst; eine Trauerfeier ist trotzdem jederzeit möglich. Mehr dazu: Beerdigung und Bestattung, Todesfall und Trauerfeier.
Kirche und Alltag
Sie dürfen weiterhin Kirchen betreten, Gottesdienste besuchen, an Hochzeiten und Beerdigungen teilnehmen und sich seelsorgerisch begleiten lassen. Nichts davon setzt eine Mitgliedschaft voraus. Mehr dazu: Kirchenbesuch nach dem Austritt und Kirchenaustritt für ausländische Personen.
Lässt sich der Austritt rückgängig machen?
Ja, jederzeit. Der Wiedereintritt ist unbürokratisch und beliebig oft möglich – auch temporär, etwa nur für eine Taufe oder eine Trauung. Ein Austritt ist also keine unumkehrbare Entscheidung.
Häufige Fragen
Welche Nachteile hat ein Kirchenaustritt?
Vier: kein Anspruch auf Taufe, Trauung und kirchliche Bestattung, kein Patenamt ohne zweite Person in der Kirche, keine Sakramente wie Kommunion und Firmung, kein Stimmrecht in der Kirchgemeinde.
Hat der Kirchenaustritt Folgen für meinen Arbeitsplatz?
Nein. Der Austritt hat keinerlei Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis, Bürgerrecht, Erbrecht oder Sozialversicherungen. Er wird nicht öffentlich gemacht.
Welche Folgen hat mein Austritt für meine Kinder?
Keine. Der Austritt gilt nur für die Person, die ihn erklärt. Kinder bleiben Mitglied, besuchen den Religionsunterricht und können Kommunion, Firmung und Konfirmation empfangen.
Darf ich nach dem Austritt noch in die Kirche gehen?
Ja. Kirchengebäude sind öffentlich zugänglich. Sie können Gottesdienste besuchen, an Hochzeiten und Beerdigungen teilnehmen und sich seelsorgerisch begleiten lassen.
Kann ich den Kirchenaustritt rückgängig machen?
Ja, jederzeit. Der Wiedereintritt ist unbürokratisch und beliebig oft möglich – auch temporär, etwa nur für eine Taufe oder eine Trauung.
Bereit für Ihren Kirchenaustritt?
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