Kirchenaustritt Schweiz
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Konsequenzen

Kann ich nach dem Kirchenaustritt Gotti oder Götti werden?

Ja, in der Regel ist das möglich. In der Schweiz entscheidet der zuständige Pfarrer. Er verlangt üblicherweise, dass mindestens eine der beiden Personen – Gotti oder Götti – einer christlichen Kirche angehört, damit die christliche Erziehung des Kindes gewährleistet ist. Sind beide ausgetreten, hilft ein temporärer Wiedereintritt.

Ein Kirchenaustritt wirft für viele die Frage auf, ob sie noch Gotti oder Götti werden können. Die Antwort hängt davon ab, ob es um das kirchliche Patenamt bei einer Taufe geht oder um die persönliche Rolle im Leben des Kindes. Über das kirchliche Amt entscheidet in der Schweiz der zuständige Pfarrer.

Kurz gefasst

Ihre SituationMöglich nach dem Austritt?
Gotti oder Götti im privaten SinnJa – jederzeit und ohne Bedingungen
Taufgotti/Taufgötti, die andere Person ist in der KircheIn der Regel ja – der Pfarrer entscheidet
Taufgotti/Taufgötti, beide sind ausgetretenIn der Regel nein
Firmgotti oder FirmgöttiStrenger – meist wird die Mitgliedschaft verlangt
Patenamt nach temporärem WiedereintrittJa – der Wiedereintritt ist jederzeit möglich

Kann ich nach dem Kirchenaustritt Taufpate werden?

JA – wenn die zweite Person Mitglied der Kirche ist. Für eine Taufe braucht es zwei Taufpaten, und in der Regel genügt es, wenn eine der beiden Personen einer christlichen Kirche angehört. Sie können also Taufgotti eines katholischen Täuflings werden, wenn der Taufgötti Mitglied der katholischen Kirche ist – oder umgekehrt.

NEIN – wenn beide ausgetreten sind. Gehört weder Gotti noch Götti einer Kirche an, ist aus Sicht der Kirche die christliche Erziehung des Kindes nicht gewährleistet. Dann wird das Patenamt üblicherweise nicht bewilligt.

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Jetzt austreten

Die Entscheidung liegt immer bei der zuständigen Pfarrei beziehungsweise beim Pfarrer. Es lohnt sich deshalb, wenn die Eltern des Täuflings früh nachfragen, ob eine konfessionslose Person als Gotti oder Götti akzeptiert wird. Die Praxis ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Firmpate trotz Kirchenaustritt – gilt dasselbe?

Beim Firmpatenamt wird es enger. Hier verlangen die meisten Pfarreien, dass die Firmpatin oder der Firmpate selbst der katholischen Kirche angehört – eine Aufteilung auf zwei Personen wie bei der Taufe ist nicht vorgesehen.

Wer nach dem Austritt Firmgotti oder Firmgötti werden möchte, klärt das am besten direkt mit der Pfarrei ab. Der temporäre Wiedereintritt ist auch hier der zuverlässige Weg.

Pate bei Kommunion und Konfirmation

Die Erstkommunion kennt kein eigenes Patenamt. Wer das Kind an diesem Tag begleitet, entscheiden die Eltern – ein Kirchenaustritt spielt dabei keine Rolle.

Bei der Konfirmation in der evangelisch-reformierten Kirche ist die Lage offener. Die reformierten Kirchgemeinden regeln das Patenamt eigenständig und deutlich weniger formell als die katholische Kirche.

Woher die Regel kommt

Grundlage ist das Selbstverständnis der Kirche: Tauf-Gotti und Tauf-Götti verpflichten sich, die Eltern bei der christlichen Erziehung des Kindes zu unterstützen. Das kirchliche Gesetzbuch nennt in Kanon 874 die Voraussetzungen für das Patenamt:

  • mindestens 16 Jahre alt (Ausnahmen sind möglich)
  • Mitglied der Kirche, gefirmt und zur Erstkommunion zugelassen
  • ein Leben, das dem Glauben und dem Patenamt entspricht
  • nicht Vater oder Mutter des Täuflings

In der Schweizer Praxis werden diese Vorgaben nicht buchstabengetreu angewendet. Massgebend ist, dass die christliche Erziehung über mindestens eine der beiden Personen gewährleistet bleibt – und darüber entscheidet der Pfarrer vor Ort.

Die einfache Lösung: temporärer Wiedereintritt

Wenn Ihnen das Patenamt wichtig ist, gibt es einen unkomplizierten Weg: Sie treten heute aus der Kirche aus und vor der Taufe wieder ein. Der Kircheneintritt ist unbürokratisch, und Sie können danach jederzeit erneut austreten. Ein- und Austritt sind beliebig oft möglich.

Für die Zeit dazwischen sparen Sie die Kirchensteuer. Wie viel das in Ihrem Kanton ausmacht, zeigt die Übersicht zu den Kirchensteuern in der Schweiz.

Bleibe ich Gotti oder Götti, wenn ich austrete?

Ja. Wer bereits Gotti oder Götti ist, bleibt es. Das Amt hat rein symbolischen Charakter und keine rechtliche Wirkung – es begründet weder eine Unterhaltspflicht noch ein Sorgerecht. Sie müssen das Kind nach dem Tod der Eltern nicht bei sich aufnehmen und sind zu keiner finanziellen Unterstützung verpflichtet.

Die Eltern des Kindes erfahren von Ihrem Austritt in der Regel nichts. Ob die Beziehung weitergeht, entscheiden Sie und die Familie. Es gibt aus unserer Sicht keinen Grund, warum christliche Taufpaten besser sein sollten als ein konfessionsloses Gotti oder Götti.

Was bedeuten Gotti und Götti in der Schweiz?

Gotti ist die schweizerdeutsche Bezeichnung für die Patin, Götti die für den Paten. Beide Begriffe stammen ursprünglich aus dem kirchlichen Zusammenhang, werden heute aber weit darüber hinaus verwendet – etwa wenn neue Mitarbeitende in einem Betrieb einen Götti zur Seite gestellt bekommen.

Umgangssprachlich meint Gotti oder Götti also schlicht eine Person, die ein Kind – oder eine Aufgabe – begleitet. In dieser Bedeutung gibt es keinerlei Voraussetzungen.

Kann ich Gotti werden, wenn das Kind nicht getauft wird?

Ja, uneingeschränkt. Ohne Taufe gibt es kein kirchliches Patenamt und damit auch keine Bedingungen. Die Rolle ist rein persönlich, mit dem einzigen Unterschied, dass Sie das Kind nicht christlich miterziehen. Ihre Konfession spielt keine Rolle.

Häufige Fragen

Kann man Taufpate werden, wenn man aus der Kirche ausgetreten ist?

In der Regel ja, sofern die zweite Patenperson einer christlichen Kirche angehört. Damit gilt die christliche Erziehung des Kindes als gewährleistet. Sind beide ausgetreten, wird das Patenamt üblicherweise nicht bewilligt. Entschieden wird es vom zuständigen Pfarrer.

Kann ich Firmpate sein trotz Kirchenaustritt?

Beim Firmpatenamt sind die Pfarreien strenger: Meist wird verlangt, dass die Firmpatin oder der Firmpate selbst der katholischen Kirche angehört. Eine Aufteilung auf zwei Personen wie bei der Taufe ist nicht vorgesehen.

Wer entscheidet, ob ich Gotti oder Götti werden darf?

Der Pfarrer der zuständigen Pfarrei. Die Praxis unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde, deshalb sollten die Eltern des Täuflings früh nachfragen.

Bleibe ich Götti, wenn ich aus der Kirche austrete?

Ja. Ein bestehendes Patenamt bleibt bestehen. Es hat rein symbolischen Charakter und keine rechtliche Wirkung – weder eine Unterhaltspflicht noch ein Sorgerecht. Die Eltern des Kindes erfahren vom Austritt in der Regel nichts.

Kann ich vor einer Taufe wieder in die Kirche eintreten?

Ja. Der Kircheneintritt ist unbürokratisch und jederzeit möglich. Sie können vor der Taufe eintreten, das Patenamt übernehmen und danach wieder austreten – beliebig oft.

Stand: August 2026 · Kirchenaustritt Schweiz

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