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Kirche und Staat in der Schweiz

In der Schweiz regeln die Kantone das Verhältnis von Kirche und Staat. Die drei Landeskirchen – römisch-katholisch, evangelisch-reformiert und christkatholisch – sind öffentlich-rechtlich anerkannt und dürfen deshalb Kirchensteuern erheben; für den Austritt ist ausschliesslich die Kirchgemeinde zuständig.

Die Landeskirchen sind keine Vereine, sondern staatlich anerkannte Körperschaften. Daraus folgt, warum Sie Kirchensteuer bezahlen, wo Sie austreten müssen und weshalb ein Schreiben an die Pfarrei keine Wirkung hat. Diese Übersicht erklärt die Grundlagen; Details zu den einzelnen Landeskirchen, zu Kirchgemeinde und Pfarrei, zur eigenen Konfession und zur Verwendung der Kirchensteuer finden Sie in den Themen-Artikeln unten.

Kirche und Staat auf einen Blick

FrageKurze Antwort
Wer regelt das Verhältnis von Kirche und Staat?Die Kantone – nach Artikel 72 der Bundesverfassung
Welche Landeskirchen gibt es?Römisch-katholisch, evangelisch-reformiert, christkatholisch
Warum dürfen sie Kirchensteuern erheben?Weil sie öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaften sind
Wo trete ich aus?Bei der Kirchgemeinde Ihres Wohnorts und Ihrer Konfession
Und die Pfarrei?Nicht zuständig – ein Austritt dort hat keine rechtliche Wirkung
Wie erfahre ich meine Konfession?Bei Gemeindeverwaltung, Einwohneramt oder Steueramt
Wofür wird die Kirchensteuer verwendet?Grösstenteils für Personal und Gebäude, nur ein kleiner Teil für Soziales

Die drei Landeskirchen der Schweiz

In der Schweiz sind drei Kirchen öffentlich-rechtlich anerkannt: die römisch-katholische Kirche, die evangelisch-reformierte Landeskirche und die christkatholische Landeskirche. Sie sind keine Vereine, sondern staatlich anerkannte Körperschaften. Die römisch-katholische und die reformierte Kirche sind in fast allen Kantonen anerkannt, die christkatholische nur in einzelnen. Einzelne Kantone anerkennen zusätzlich weitere Religionsgemeinschaften, etwa israelitische Gemeinden.

Wie ist das Verhältnis von Kirche und Staat geregelt?

Nach Artikel 72 der Bundesverfassung ist die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat Sache der Kantone. Deshalb unterscheiden sich Anerkennung, Kirchensteuer und Austrittsverfahren von Kanton zu Kanton. Die Rechte und Pflichten der Landeskirchen sind einerseits in der Kantonsverfassung, andererseits in der Kirchenordnung festgelegt.

Für Ihren Austritt folgt daraus eine wichtige Unterscheidung: Die Kirche ist in eine staatlich anerkannte Organisation (die Kirchgemeinde) und eine religiöse Gemeinschaft (die Pfarrei) unterteilt.

Kirchgemeinde oder Pfarrei – wer ist zuständig?

KirchgemeindePfarrei
CharakterStaatlich anerkannte KörperschaftReligiöse Gemeinschaft
Zuständig fürMitgliedschaft, Kirchensteuer, AustrittSeelsorge, Gottesdienst, Sakramente
Beim AustrittHier einreichenNicht zuständig

Für den rechtsgültigen Kirchenaustritt ist ausschliesslich die Kirchgemeinde zuständig. Nur dort endet die Mitgliedschaft – und damit die Kirchensteuerpflicht. Die Mitgliedschaft in der Pfarrei ist rein symbolisch und hat weder rechtliche noch finanzielle Auswirkungen; ein Austritt aus der Pfarrei ist deshalb weder möglich noch nötig. Angaben wie Taufdatum oder Taufort braucht es für den Austritt aus der Kirchgemeinde nicht.

Der häufigste Fehler beim Austritt

Viele Austrittserklärungen landen bei der falschen Stelle – beim Pfarramt, beim Steueramt oder bei der Einwohnergemeinde. Die Folge: Der Austritt wird nicht vollzogen, und die Kirchensteuer läuft weiter. Massgebend ist immer die Kirchgemeinde Ihres Wohnorts und Ihrer Konfession.

Welcher Konfession gehöre ich an?

Wenn Sie es nicht wissen, geben die Gemeindeverwaltung oder das Einwohneramt an Ihrem Wohnort Auskunft, ebenso das Steueramt. Oft ist die Kirchensteuer auf der Steuerrechnung separat ausgewiesen. Mitglied wird man durch Taufe, durch eigene Anmeldung oder durch den Konfessionseintrag bei der Anmeldung in der Gemeinde, etwa nach einem Umzug. Mehr dazu: Welcher Konfession gehöre ich an?

Warum Landeskirchen Steuern erheben dürfen

Die öffentlich-rechtliche Anerkennung gibt den Landeskirchen das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben; eingezogen werden sie meist zusammen mit den übrigen Steuern. Ohne Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde fehlt die Grundlage – deshalb endet die Steuerpflicht mit dem Austritt. Wie hoch die Kirchensteuer in Ihrem Kanton ist, zeigt die Übersicht zu den Kirchensteuern in der Schweiz.

Wofür wird die Kirchensteuer verwendet?

Über die Verwendung entscheidet die Kirchgemeinde; das Budget wird an der jährlichen Kirchgemeindeversammlung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. Der grösste Anteil fliesst in die Löhne von Pfarrpersonen und Kirchenpersonal sowie in den Unterhalt der Gebäude, nur ein geringer Teil in soziale Zwecke. Zahlen und Aufteilung: Wofür wird die Kirchensteuer verwendet?

Häufige Fragen

Welche Landeskirchen gibt es in der Schweiz?

Öffentlich-rechtlich anerkannt sind die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche. Einzelne Kantone anerkennen zusätzlich weitere Religionsgemeinschaften, etwa israelitische Gemeinden.

Wer regelt das Verhältnis zwischen Kirche und Staat?

Nach Artikel 72 der Bundesverfassung ist das Sache der Kantone. Deshalb unterscheiden sich Anerkennung, Kirchensteuer und Austrittsverfahren von Kanton zu Kanton.

Muss ich bei der Pfarrei oder bei der Kirchgemeinde austreten?

Bei der Kirchgemeinde Ihres Wohnorts und Ihrer Konfession. Die Mitgliedschaft in der Pfarrei ist rein symbolisch; eine Erklärung an die Pfarrei oder den Pfarrer hat keine rechtliche Wirkung.

Warum dürfen Landeskirchen Kirchensteuern erheben?

Weil die öffentlich-rechtliche Anerkennung ihnen dieses Recht verleiht. Grundlage ist die Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde – mit dem Austritt endet deshalb auch die Kirchensteuerpflicht.

Wie finde ich heraus, welcher Konfession ich angehöre?

Auskunft geben die Gemeindeverwaltung oder das Einwohneramt sowie das Steueramt an Ihrem Wohnort. Oft ist die Kirchensteuer auf der Steuerrechnung separat ausgewiesen.

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