In der Schweiz gibt es drei öffentlich-rechtlich anerkannte Landeskirchen: die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche. Sie sind keine Vereine, sondern staatlich anerkannte Körperschaften – und genau deshalb dürfen sie Kirchensteuern erheben.
Die drei Landeskirchen der Schweiz
| Landeskirche | Kurz erklärt |
|---|---|
| Römisch-katholisch | Grösste Landeskirche, gegliedert in Bistümer und Pfarreien |
| Evangelisch-reformiert | Aus der Reformation hervorgegangen, stark kantonal organisiert |
| Christkatholisch | Kleinste der drei, im 19. Jahrhundert entstanden |
Einzelne Kantone anerkennen zusätzlich weitere Religionsgemeinschaften, etwa israelitische Gemeinden. Welche Konfession in Ihrem Fall eingetragen ist, erfahren Sie beim Einwohneramt – mehr dazu unter Konfessionen und Landeskirchen.
Wie ist das Verhältnis von Kirche und Staat geregelt?
Die Bundesverfassung überlässt diese Frage ausdrücklich den Kantonen: Nach Artikel 72 der Bundesverfassung ist die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat Sache der Kantone. Deshalb unterscheiden sich Anerkennung, Kirchensteuer und Austrittsverfahren von Kanton zu Kanton.
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Aus dieser Trennung folgt die wichtigste Unterscheidung für Ihren Austritt: Die Kirche ist in eine staatlich anerkannte und eine religiöse Organisation unterteilt.
Kirchgemeinde oder Pfarrei – wer ist zuständig?
| Kirchgemeinde | Pfarrei | |
|---|---|---|
| Charakter | Staatlich anerkannte Körperschaft | Religiöse Gemeinschaft |
| Zuständig für | Mitgliedschaft, Kirchensteuer, Austritt | Seelsorge, Gottesdienst, Sakramente |
| Beim Austritt | Hier einreichen | Nicht zuständig |
Für den rechtsgültigen Kirchenaustritt ist ausschliesslich die Kirchgemeinde zuständig. Nur dort endet die Mitgliedschaft – und damit die Kirchensteuerpflicht. Eine Erklärung an die Pfarrei oder an den Pfarrer hat keine rechtliche Wirkung.
Der häufigste Fehler beim Austritt
Viele Austrittserklärungen landen bei der falschen Stelle – beim Pfarramt, beim Steueramt oder bei der Einwohnergemeinde. Die Folge: Der Austritt wird nicht vollzogen, und die Kirchensteuer läuft weiter.
Massgebend ist immer die Kirchgemeinde Ihres Wohnorts und Ihrer Konfession. Welche das ist, finden Sie über die Kantonsübersicht.
Warum dürfen Landeskirchen Steuern erheben?
Weil die öffentlich-rechtliche Anerkennung ihnen genau dieses Recht verleiht. Der Kanton überträgt den Landeskirchen die Befugnis, von ihren Mitgliedern einen Beitrag zu erheben – und zieht ihn meist gleich mit den übrigen Steuern ein.
Genau deshalb beendet der Austritt aus der Kirchgemeinde die Steuerpflicht: Ohne Mitgliedschaft fehlt die Grundlage. Wie hoch die Kirchensteuer in Ihrem Kanton ist, zeigt die Übersicht zu den Kirchensteuern in der Schweiz.
Häufige Fragen
Welche Landeskirchen gibt es in der Schweiz?
Drei: die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche. Einzelne Kantone anerkennen zusätzlich weitere Religionsgemeinschaften, etwa israelitische Gemeinden.
Wie ist das Verhältnis von Kirche und Staat geregelt?
Nach Artikel 72 der Bundesverfassung ist die Regelung Sache der Kantone. Deshalb unterscheiden sich Anerkennung, Kirchensteuer und Austrittsverfahren von Kanton zu Kanton.
Was ist der Unterschied zwischen Kirchgemeinde und Pfarrei?
Die Kirchgemeinde ist die staatlich anerkannte Körperschaft und zuständig für Mitgliedschaft, Kirchensteuer und Austritt. Die Pfarrei ist die religiöse Gemeinschaft und zuständig für Seelsorge, Gottesdienst und Sakramente.
Wo muss ich den Kirchenaustritt einreichen?
Bei der Kirchgemeinde Ihres Wohnorts und Ihrer Konfession. Eine Erklärung an die Pfarrei, den Pfarrer, das Steueramt oder die Einwohnergemeinde hat keine rechtliche Wirkung.
Warum dürfen Landeskirchen Steuern erheben?
Weil die öffentlich-rechtliche Anerkennung ihnen dieses Recht verleiht. Der Kanton überträgt ihnen die Befugnis und zieht die Kirchensteuer meist gleich mit den übrigen Steuern ein.
Stand: Oktober 2026 · Kirchenaustritt Schweiz