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Ratgeber

Kirchenaustritt und Ausland

Die Schweizer Landeskirchen sind eigenständig: Wer in der Schweiz wohnt und Kirchensteuern bezahlt, muss unabhängig von der Nationalität in der Schweiz austreten. Der Austritt hier hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im Herkunftsland – und umgekehrt.

Viele Personen aus dem Ausland gehen davon aus, dass ein Austritt im Herkunftsland auch in der Schweiz gilt oder dass der Schweizer Austritt dort anerkannt wird. Beides trifft nicht zu: Die Kirchen sind in jedem Land getrennt organisiert. Diese Übersicht erklärt den Grundsatz; was für Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Portugal im Einzelnen gilt, lesen Sie in den Themen-Artikeln unten.

Kirchenaustritt und Ausland auf einen Blick

FrageKurze Antwort
Wer kann in der Schweiz austreten?Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die kirchensteuerpflichtig sind – unabhängig von der Nationalität
Wo muss ich austreten?In der Schweiz, wenn Sie hier Kirchensteuern bezahlen
Wirkt der Schweizer Austritt im Herkunftsland?Nein – die Schweizer Landeskirchen sind eigenständig
Wird die Kirche im Herkunftsland informiert?Nein
Gilt ein Austritt im Herkunftsland in der Schweiz?Nein – Sie können trotzdem als Mitglied registriert sein
Rückkehr ins Herkunftsland?Der Austritt muss dort erneut beantragt werden

Grundsatz: Die Schweizer Landeskirchen sind eigenständig

In der Schweiz sind die reformierten und katholischen Landeskirchen eigenständige Körperschaften. Sie bestehen unabhängig von den Kirchen in anderen Ländern. Der Kirchenaustritt in der Schweiz hat deshalb keine Auswirkungen auf die Kirche im Geburts- oder Herkunftsland, und diese wird über den Austritt auch nicht informiert. Ausländische Personen treten somit «nur» in der Schweiz aus der Kirche aus.

Wer in der Schweiz austreten kann

Der Kirchenaustritt in der Schweiz steht allen Personen offen, die hier Wohnsitz haben und kirchensteuerpflichtig sind – die Nationalität spielt keine Rolle. Natürliche Personen bezahlen in der Schweiz nur dann Kirchensteuern, wenn sie Mitglied einer Schweizer Landeskirche sind. Vorausgesetzt ist ein Steuerdomizil (Wohnsitz) oder eine Steuerpflicht, zum Beispiel Quellensteuer bei Grenzgängern.

Austritt im Herkunftsland zählt in der Schweiz nicht

Ein Austritt im Herkunftsland steht in keinem Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Schweiz. Wer dort ausgetreten ist, kann bei der Einreise in die Schweiz trotzdem als Kirchenmitglied registriert werden. Wer in der Schweiz keine Kirchensteuern bezahlen möchte, sollte eine allfällige Mitgliedschaft deshalb über das Steueramt prüfen.

Nach Herkunftsland

HerkunftslandSchweizer Austritt wird nicht akzeptiert von
Deutschlandden meisten Bundesländern
Österreichden Bundesländern
Frankreichden Départements
Italienden Regionen/Provinzen
Spanienden Comunidades Autónomas
Portugalden Distrikten

Für alle sechs Länder gilt dasselbe Prinzip: Die Kirchen dort sind unabhängig organisiert und finanziert und stehen nicht in Verbindung mit den Schweizer Landeskirchen. Der Austritt in der Schweiz und der Austritt im Herkunftsland sind zwei getrennte Vorgänge.

Rückkehr ins Herkunftsland

Wer in der Schweiz aus der Kirche austritt und später in sein Herkunftsland zurückkehrt, muss den Kirchenaustritt dort erneut beantragen. Der Schweizer Austritt wird von den dortigen Stellen nicht akzeptiert. Die Details je Land finden Sie in den Länderbeiträgen oben.

Häufige Fragen

Können ausländische Staatsangehörige in der Schweiz aus der Kirche austreten?

Ja. Der Kirchenaustritt in der Schweiz ist für alle Personen möglich, die hier Wohnsitz haben und kirchensteuerpflichtig sind – unabhängig von der Nationalität.

Hat der Austritt in der Schweiz Folgen für die Kirche in meinem Herkunftsland?

Nein. Die Schweizer Landeskirchen sind eigenständige Körperschaften, und die Kirche im Herkunftsland wird über den Austritt in der Schweiz nicht informiert.

Ich bin im Herkunftsland schon ausgetreten – muss ich in der Schweiz trotzdem austreten?

Ein Austritt im Herkunftsland hat keinen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Schweiz. Sie können bei der Einreise trotzdem als Mitglied registriert worden sein; prüfen Sie eine allfällige Mitgliedschaft über das Steueramt.

Was gilt, wenn ich nach dem Austritt in mein Herkunftsland zurückkehre?

Der Schweizer Austritt wird im Herkunftsland nicht akzeptiert. Wer zurückkehrt, muss den Kirchenaustritt dort erneut beantragen.

Bezahlen auch Grenzgänger Kirchensteuer in der Schweiz?

Für die Mitgliedschaft in einer Schweizer Landeskirche wird ein Steuerdomizil oder eine Steuerpflicht vorausgesetzt, zum Beispiel Quellensteuer bei Grenzgängern. Kirchensteuer bezahlen natürliche Personen nur als Mitglied einer Schweizer Landeskirche.

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