Ein Todesfall hat amtlich und rechtlich keinen Zusammenhang mit den Landeskirchen. Was Angehörige erledigen müssen, läuft über Arzt, Zivilstandsamt und Bestattungsamt – unabhängig davon, ob die verstorbene Person Mitglied einer Kirche war.
Kurz gefasst
| Zuständig ist | Wofür |
|---|---|
| Ärztin oder Arzt | Todesbescheinigung |
| Zivilstandsamt | Amtliche Meldung des Todesfalls |
| Bestattungsamt oder -institut | Organisation der Bestattung |
| Einwohnergemeinde | Grab auf dem Friedhof |
| Kirche | Nur Trauergottesdienst und Seelsorge |
Was passiert, wenn jemand ohne Kirche stirbt?
Verfahrenstechnisch dasselbe wie bei jedem anderen Todesfall. Die Kirche spielt in keinem der amtlichen Schritte eine Rolle – sie ist ausschliesslich für die rituelle Begleitung zuständig, und die ist freiwillig.
- Todesbescheinigung durch eine Ärztin oder einen Arzt ausstellen lassen
- Todesfall melden beim Zivilstandsamt der Gemeinde
- Bestattung organisieren – über das städtische Bestattungsamt oder ein privates Institut
- Feier gestalten – kirchlich, frei oder gar nicht
Wenn Sie von einem Todesfall betroffen sind, raten wir Ihnen, alle organisatorischen Fragen mit einem Bestattungsunternehmen oder dem städtischen Bestattungsamt zu besprechen. Diese Stellen helfen bei allen rechtlich notwendigen Schritten.
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Welche Rolle die Kirche hat
Die Kirche ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Trauergottesdienstes sowie für seelsorgerische Dienste. Nach einem Austritt haben Sie keinen Anspruch darauf, dass die Kirche einen Trauergottesdienst organisiert.
Auf die Bestattung selbst hat das keinen Einfluss – dazu mehr unter Beerdigung und Bestattung. Wie eine Feier ohne Kirche gestaltet wird, steht unter Trauerfeier nach dem Kirchenaustritt.
Seelsorge für die Angehörigen
Die seelsorgerische Begleitung der Hinterbliebenen bleibt gewährleistet, sofern diese selbst Mitglied der Kirche sind. Ihr eigener Austritt schliesst Ihre Familie also nicht von der Seelsorge aus.
Unabhängig davon steht die Seelsorge in Spitälern, Heimen und bei Notfalldiensten in der Regel allen Menschen offen, ohne Frage nach der Konfession.
Warum Sie Ihre Angehörigen informieren sollten
Es lohnt sich, die nächsten Angehörigen über den eigenen Kirchenaustritt zu informieren oder ihn im Testament zu vermerken. Sonst leiten sie im Trauerfall unwissentlich einen kirchlichen Trauergottesdienst in die Wege – was mit Aufwand verbunden ist – und erhalten danach eine Absage vom Pfarramt.
Bewahren Sie die Austrittsbestätigung zusammen mit Ihren übrigen wichtigen Dokumenten auf.
Eigene Wünsche festhalten
Wenn Ihnen eine bestimmte Form der Bestattung oder Feier wichtig ist, besprechen Sie sie zu Lebzeiten mit einer vertrauten Person oder halten Sie die Rahmenbedingungen schriftlich fest. Das entlastet Ihre Angehörigen in einer ohnehin belastenden Situation.
Alle weiteren Folgen des Austritts im Überblick: Konsequenzen des Kirchenaustritts.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn man stirbt und nicht in der Kirche ist?
Verfahrenstechnisch dasselbe wie bei jedem Todesfall: Todesbescheinigung durch eine Ärztin oder einen Arzt, Meldung beim Zivilstandsamt, Organisation über das Bestattungsamt. Die Kirche ist an keinem amtlichen Schritt beteiligt.
Was müssen Angehörige zuerst erledigen?
Zuerst die ärztliche Todesbescheinigung ausstellen lassen, dann den Todesfall beim Zivilstandsamt der Gemeinde melden und anschliessend die Bestattung über das Bestattungsamt oder ein privates Institut organisieren.
Bekommen meine Angehörigen noch Seelsorge?
Ja, sofern sie selbst Mitglied der Kirche sind. Zudem steht die Seelsorge in Spitälern, Heimen und bei Notfalldiensten in der Regel allen Menschen offen.
Soll ich meine Angehörigen über den Kirchenaustritt informieren?
Ja. Sonst leiten sie im Trauerfall unwissentlich einen kirchlichen Trauergottesdienst in die Wege und erhalten danach eine Absage. Ein Vermerk im Testament genügt.
Wer ist für die Bestattung zuständig?
Die Einwohnergemeinde stellt das Grab, organisiert wird die Bestattung vom städtischen Bestattungsamt oder einem privaten Bestattungsinstitut.
Stand: August 2026 · Kirchenaustritt Schweiz