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Konsequenzen

Kirchenaustritt im Konkubinat: was für den Partner gilt

Der Kirchenaustritt ist persönlich und hat keine Auswirkungen auf Ihre Partnerin oder Ihren Partner. Da Konkubinatspaare in der Schweiz getrennt besteuert werden, entfällt Ihre Kirchensteuer sofort und in vollem Umfang – anders als bei Ehepaaren, wo gemeinsam veranlagt wird. Heiraten können Sie weiterhin jederzeit.

Im Konkubinat wirkt der Kirchenaustritt sofort und ausschliesslich für Sie selbst. Anders als bei Ehepaaren gibt es keine gemeinsame Veranlagung – Ihre Partnerin oder Ihr Partner ist finanziell wie rechtlich nicht betroffen.

Kurz gefasst

FrageAntwort
Auswirkung auf den Partner?Keine – die Mitgliedschaft ist persönlich
KirchensteuerEntfällt sofort und nur für Sie
Muss der Partner mit austreten?Nein
Heiraten weiterhin möglich?Ja – das Zivilstandsamt ist zuständig
Kirchlich heiraten?Möglich, wenn eine Person Mitglied ist
Gemeinsame Kinder taufen?Ja – die Pfarrei entscheidet

Hat mein Austritt Auswirkungen auf meinen Partner?

NEIN – der Kirchenaustritt ist persönlich und gilt nur für die Person, die ihn erklärt. Er hat keine Auswirkungen auf Ihre Beziehung, auf Ihre Partnerin oder Ihren Partner. Ob Sie zusammenwohnen, spielt keine Rolle.

Kirchensteuer im Konkubinat

Konkubinatspaare werden in der Schweiz getrennt besteuert – jede Person füllt eine eigene Steuererklärung aus. Deshalb wirkt Ihr Austritt sofort und in vollem Umfang: Ihre Kirchensteuer entfällt, die Ihres Partners bleibt unverändert bestehen.

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Jetzt austreten

Das ist ein Unterschied zur Ehe. Dort wird gemeinsam veranlagt, und wenn nur eine Person austritt, wird die Kirchensteuer in den meisten Kantonen hälftig weiterberechnet – Details unter Auswirkungen auf Ehepartner. Wie viel Sie sparen, zeigt die Übersicht zu den Kirchensteuern.

Kann ich meinen Konkubinatspartner heiraten?

JA – Sie können nach dem Kirchenaustritt jederzeit heiraten. Für die Gültigkeit der Ehe ist ausschliesslich das Zivilstandsamt Ihrer Gemeinde zuständig. Die rechtliche Eheschliessung wird dort durchgeführt und hat mit der Kirche nichts zu tun.

Für eine kirchliche Trauung wird in der Regel vorausgesetzt, dass mindestens eine Person der Landeskirche angehört. Ein Anspruch besteht nach dem Austritt nicht mehr – die Entscheidung liegt bei der Pfarrperson. Mehr unter Heiraten nach dem Kirchenaustritt.

Was gilt für gemeinsame Kinder?

Nichts ändert sich. Der Austritt überträgt sich nicht auf die Kinder – sie bleiben Mitglied, besuchen den Religionsunterricht und können die Sakramente empfangen. Auch eine Taufe ist weiterhin möglich; entschieden wird sie von der zuständigen Pfarrei. Mehr im Beitrag zum Kirchenaustritt innerhalb der Familie.

Erfährt mein Partner von meinem Austritt?

Nein. Der Austritt wird diskret behandelt und weder im Umfeld noch öffentlich bekannt gegeben. Da Sie getrennt besteuert werden, erscheint er auch nicht auf einer gemeinsamen Steuerrechnung – anders als bei verheirateten Paaren.

Häufige Fragen

Hat mein Kirchenaustritt Auswirkungen auf meinen Konkubinatspartner?

Nein. Der Austritt ist persönlich und gilt nur für die Person, die ihn erklärt. Ob Sie zusammenwohnen, spielt keine Rolle.

Wie wirkt sich der Austritt auf die Kirchensteuer aus?

Konkubinatspaare werden getrennt besteuert. Ihre Kirchensteuer entfällt deshalb sofort und vollständig, die Ihres Partners bleibt unverändert.

Kann ich meinen Konkubinatspartner heiraten?

Ja, jederzeit. Für die Gültigkeit der Ehe ist ausschliesslich das Zivilstandsamt zuständig – die Kirche hat damit nichts zu tun.

Können wir kirchlich heiraten?

In der Regel nur, wenn mindestens eine Person der Landeskirche angehört. Ein Anspruch besteht nach dem Austritt nicht mehr.

Was gilt für gemeinsame Kinder?

Nichts ändert sich. Der Austritt überträgt sich nicht auf die Kinder – sie bleiben Mitglied und können die Sakramente empfangen.

Stand: August 2026 · Kirchenaustritt Schweiz

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