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Konsequenzen

Kirchenaustritt Kinder und Jugendliche

Welche Konsequenzen hat der Kirchenaustritt auf Kinder und Jugendliche? Was muss genau beachtet werden? Wir haben die Antwort auf diese und weitere Fragen.

Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen

 

Welche Konsequenzen hat der Kirchenaustritt auf Kinder und Jugendliche? Auf dieser Seite bieten wir Ihnen eine Übersicht über Themen, die mit dem Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen in direkten Zusammenhang stehen. Für detaillierte Antworten leiten wir Sie innerhalb der Themen an die entsprechende Detailseite weiter.

Kirchenaustritt bei Kindern unter 16 Jahren

Die Bundesverfassung sieht nach Art 10 vor, dass die auszutretende Person das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein muss, um frei (selbstständig) über seine Glaubenszugehörigkeit entscheiden zu können (Art. 14 ZGB). Bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, muss der Kirchenaustritt zwingend von den Eltern, bzw. von einer der Erziehungsberechtigten Personen unterzeichnet werden. Mit unserem speziellen Austrittsformular für Eltern und Kinder geht der Kirchenaustritt für Jugendliche sehr einfach.

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Jugendliche, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, können das Austrittsschreiben selber unterzeichnen.

Bezahle ich für meine Kinder Kirchensteuern?

JA – Bis zum 18. Lebensjahr bezahlen die Eltern Kirchensteuern für Kinder, die Mitglied in einer der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche sind. Mit den Kirchensteuern werden unter anderem der Religionsunterricht sowie alle anderen Dienstleistungen der Kirche finanziert. Über die Höhe der Kirchensteuern informieren wir Sie detailliert über die Seite «Kirchensteuern».

Kann der Religionsunterricht trotz Kirchenaustritt besucht werden?

JA – Der Religionsunterricht ist in den meisten Kantonen für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig von der Konfession, zugänglich. Detaillierte Informationen zum Thema Kirchenaustritt und Religionsunterricht finden Sie auf der Seite «Religionsunterricht».

Ist die Firmung nach dem Kirchenaustritt möglich?

NEIN – Mit der Firmung (Englisch «confirm») bestätigen und vertieft der Firmling die Zugehörigkeit zum Christentum und der Organisation katholische Kirche. Das steht im Wiederspruch zum Kirchenaustritt. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link «Firmung».

Ist die Konfirmation nach dem Kirchenaustritt möglich?

NEIN – Grundsätzlich nicht. Diese Frage beantworten wir Ihnen detailliert auf der Seite «Konfirmation».

Stand: Juli 2024 · Kirchenaustritt Schweiz

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