Stiller Kirchenaustritt
Kirchenaustritt ohne Austrittsbrief
Was wird umgangssprachlich mit dem «stillen Kirchenaustritt» genau gemeint und was müssen Sie tun, damit Sie still und ohne den offiziellen Weg aus der Kirche austreten können?
Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen die rechtliche Grundlage sowie das genaue Vorgehen für den Versuch des stillen Kirchenaustritts.
Information: Der Stille Kirchenaustritt ist mit dem Umzug verbunden und somit nur möglich, wenn Sie in eine neue Gemeinde ziehen.
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AKTION: CHF 29.-
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Was ist der «stille Kirchenaustritt»?
Der «stillen Kirchenaustritt» ist innerhalb der Schweiz wenn überhaupt, nur im Zusammenhang mit einem Wohnortswechsel möglich.
Durch die föderalistische Organisation der öffentlich-rechtlichen Kirchen in der Schweiz gehört jedes Kirchenmitglied immer derjenigen Kirchgemeinde an, die für die Einwohnergemeinde zuständig ist. Somit ist für jede Einwohnergemeinde eine Kirchgemeinde (reformiert, katholisch) zuständig.
Bei einem Wohnortswechsel wird man deshalb nicht nur bei der alten Einwohnergemeinde angemeldet, sondern auch bei der dazugehörigen Kirchgemeinde. Zwischen der Abmeldung am alten Wohnort und der Anmeldung am neuen Wohnort ist jede Person faktisch konfessionslos, da man in dieser Zeit keiner Kirchgemeinde angehört. Jeder Umzug in eine neue Wohngemeinde ist somit mit einem Kirchenaustritt verbunden. Dieser Umstand kann in einigen Gemeinden genutzt werden, um «still» aus der Kirche auszutreten.
Bei der Anmeldung am neuen Wohnort müssen nebst den Personalien Angaben über die Konfession gemacht werden. In der Schweiz gibt es aus rechtlicher Sicht nur drei Konfessionen: Die römisch-katholisch, evangelisch-reformierte und in wenigen Kantonen die christkatholische Kirche. Personen die keiner dieser Konfessionen angehören werden als konfessionslos bezeichnet.
Um «still» aus der Kirche austreten zu können muss man sich bei der neuen Einwohnergemeinde somit als «konfessionslos» anmelden, auch wenn man vorher einer der genannten Kirchen angehört hat.
Das Problem beim «stillen Kirchenaustritt» liegt darin, dass die meisten Gemeinden in der Schweiz dazu verpflichtet sind, die Angabe «konfessionslos» mittels Austrittsbestätigung zu überprüfen. Wer über keine Austrittsbestätigung verfügt, wird automatisch einer Kirchgemeinde zugewiesen und als Kirchenmitglied angemeldet.
Dieser Umstand ist rechtlich umstritten und stellt gleichzeitig ein Paradoxon dar: Wie kann eine Person etwas beweisen, was nie der Fall war? Schliesslich muss im Strafrecht nicht die Unschuld durch den Tatverdächtigen sondern die Schuld durch den Staat (Staatsanwalt) bewiesen werden.
Obwohl der stille Kirchenaustritt durch die rechtliche Grauzone erschwert wird möchten wir Ihnen mit unserer Anleitung helfen, still aus der Kirche auszutreten, sofern Sie in naher Zukunft Ihren Wohnort wechseln.
Anleitung zum «stillen Kirchenaustritt»
Geben Sie sich bei der Anmeldung in einer neuen Einwohnergemeinde als «konfessionslos» aus.
Sollte die/der Gemeindemitarbeiter/in eine Austrittsbestätigung verlagen erklären Sie, dass Sie nie getauft wurden oder nie Mitglied in einer Kirche waren.
Sollte dies nicht akzeptiert werden erklären Sie weiter, dass Sie der muslimischen, jüdischen Glaubensgemeinschaft angehören (keine anerkannten Konfessionen).
Sollte diese Begründungen nicht akzeptiert werden fordern Sie eine rechtliche Aufklärung auf:
Wenn Sie nie Mitglied in einer öffentlich-rechtlichen Kirche waren, ist es Ihnen nicht möglich aus der Kirche auszutreten. Ohne Kirchenaustritt erhält man keine Austrittsbestätigung. Somit ist es unmöglich, die Beweispflicht durch eine Austrittsbestätigung zu erbringen.
In vielen Fällen erkenne die Gemeindemitarbeiter das rechtliche Problem – Sie werden als konfessionslos angemeldet und bezahlen dadurch keine Kirchensteuern mehr.