Sowohl der Kircheneintritt wie auch der Kirchenaustritt sind in der Schweiz beliebig oft und jeweils auf das Ende eines jeden Monats möglich. Bei beiden Vorgängen handelt es sich aus rechtlicher Sicht um ein rein administratives Verfahren, welches mit dem Glauben nicht in direktem Zusammenhang steht. Warum das so ist, wollen wir in diesem Artikel näher erläutern.
Kircheneintritt – jederzeit und beliebig oft
Der Austritt aus der reformierten oder katholischen Kirche ist für viele Personen ein aussergewöhnlicher Schritt, der während längerer Zeit, oftmals in Gesprächen mit dem näheren Umfeld, gereift ist. Der Kirchenaustritt wird dabei oft als einmaliger, endgültiger und symbolischer Akt betrachtet, mit welchem man sich seit längerer Zeit auseinandergesetzt hat. So machen sich Austrittswillige im Vorfeld zu Recht viele Gedanken über mögliche Konsequenzen in Bezug auf den Kirchenaustritt.
Dabei sind sich vielen Personen nicht darüber im klaren, dass sie in ihrem Leben bereits einmal oder sogar mehrere male aus der Kirche aus- und wieder eingetreten sind. Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn der Wohnort innerhalb der Schweiz in eine andere Gemeinde verlegt wird. Sprich, mit dem Umzug an einen neuen Wohnort, wechselt man in der Regel auch die Kirchgemeinde. Mitglied der reformierten oder katholischen Kirche wird man nämlich immer bei der Kirchgemeinde die dem jeweiligen Wohnort angehört.
Ein ganz normaler Vorgang
Wechselt eine Person innerhalb der Schweiz den Wohnort (Gemeinde), muss sie sich früher oder später beim Einwohneramt abmelden. Ist die besagte Person zu diesem Zeitpunkt Mitglied der reformierten oder katholischen Kirche, wird der Wegzug durch das Einwohneramt automatisch der zuständigen Kirchgemeinde mitgeteilt. Dadurch erfolgt der sogenannte «stille Kirchenaustritt», da die jeweilige Person nicht durch den eigenen Wunsch – und meist unwissentlich, als Mitglied bei der Kirche abgemeldet wird.
Mit der Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung am neuen Wohnort erfolgt gleichzeitig die Aufnahme bei der dazugehörigen Kirchgemeinde. Dies ist übrigens der Grund, warum man beim Einwohneramt Auskunft über die Konfessionszugehörigkeit geben muss. Wird bei der Anmeldung beispielsweise «römisch-katholisch» als Konfession angegeben, wird die steuerpflichtige Person automatisch und ungefragt bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde angemeldet. Nun stellt sich unweigerlich die Frage was passiert, wenn als Angabe «konfessionslos» gewählt wird. Diesbezüglich gibt es zwei Möglichkeiten, die sowohl mit der Grösse wie auch mit der konfessionellen Prägung eines Ortes zusammenhängen können.
Stiller Kirchenaustritt
In grösseren, reformiert geprägten Gemeinden, ist es teilweise möglich, sich als «konfessionslos» anzumelden. Dadurch wird man bei keiner Kirchgemeinde angemeldet, was dazu führt, dass keine Kirchensteuern mehr zu entrichten sind. Dieser Vorgang wird als stiller Kirchenaustritt bezeichnet und macht einen schriftlichen Kirchenaustritt überflüssig. Der stille Kirchenaustritt ist gleichbedeutend mit dem offiziellen Kirchenaustritt mit dem Unterschied, dass beim stillen Kirchenaustritt keine Austrittsbestätigung ausgestellt wird.
Beweispflicht durch Austrittsbestätigung
In den meisten Fällen, vorwiegend in kleineren, katholisch geprägten Gemeinden, ist der stille Kirchenaustritt nicht möglich. Der Grund dafür liegt darin, dass von den Behörden eine Beweispflicht in Form einer Austrittsbestätigung verlangt wird – sofern sich eine Person als «konfessionslos» anmeldet. Dieser Vorgang stellt jedoch ein Paradoxon dar. Sollte eine Person nämlich nie einer Kirche angehört haben, weil sie weder getauft noch auf administrativem Wege bei einer Kirchgemeinde angemeldet wurde, ist eine Beweispflicht schlichtweg unmöglich. Oder anders gesagt: Wer nie Mitglied einer Kirche war, kann auch nicht aus der Kirche austreten – und erhält demnach auch keine Austrittsbestätigung.
Der Kircheneintritt
In der Schweiz wird der Kircheneintritt über zwei verschiedene Wege ermöglicht. Dafür verantwortlich ist die Organisation der Kirche, beziehungsweise die Trennung zwischen Staat und Kirche.
Die Kirchgemeinden
Durch die Trennung zwischen Staat und Religion braucht es die Kirchgemeinde, welche als juristische Person zwischen der Pfarrei (Religion) und dem Staat auftritt. Die Kirchgemeinde funktioniert, wie es der Name bereits verrät, ähnlich wie eine Einwohnergemeinde. Sie besteht aus Kirchenmitgliedern, wird durch den Kirchgemeinderat vertreten und finanziert sich über die Kirchgemeindesteuern. Jede Person, unabhängig des Glaubens, kann Mitglied der Kirchgemeinde werden.
Mitglied einer Kirchgemeinde wird man im ersten Fall durch die administrative Anmeldung der Gemeindeverwaltung, zum Beispiel bei einem Wohnortswechsel. Selbstverständlich kann die administrative Anmeldung auch persönlich, in Form einer schriftlichen Anmeldung bei der Kirchgemeinde oder beim Pfarramt erfolgen.
Die Pfarrei
Die Pfarrei hat die Aufgabe, den christlichen Glauben innerhalb der Gemeinschaft zu fördern und zu praktizieren. Die Pfarrei besitzt keine rechtliche Legitimation. Da Staat und Kirche in der Schweiz getrennt sind, dürfen Pfarreien keine Kirchensteuern einziehen. Diese Aufgabe übernimmt die Kirchgemeinde, welche ein Teil der Einnahmen an die Pfarrei weiterleitet.
Mit dem symbolischen Akt der Taufe wird man Mitglied in der christlichen Gemeinschaft der getauften. Jeder Täufling wird ins Taufregister der jeweiligen Pfarrei eingetragen und ist ab diesem Zeitpunkt für immer ein christliches Mitglied. Mit der Taufe wird eine Person automatisch Mitglied bei der dazugehörigen Kirchgemeinde.
Mitglied einer Kirchgemeinde wird man im zweiten Fall durch die administrative Anmeldung durch die Pfarrei, welche die Taufe durchgeführt hat.
Erinnerung Kirchenaustritt
Ich möchte mir den Kirchenaustritt nochmals in Ruhe überlegen.
Bitte senden Sie mir Ende Dezember eine Erinnerung per E-Mail.
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