Die öffentlich anerkannten Kirchen im Kanton Genf unterstehen dem Privatrecht und werden als «gemeinnützige Einrichtung» bezeichnet. Die öffentlich anerkannten Kirchen haben das Recht, Kirchensteuern zu erhaben. Im Gegensatz zu den meisten Kantonen ist die Zahlung der Kirchensteuern vom Wohlwollen des Steuerpflichtigen abhängig.
«Im Kanton Genf steht es dem Steuerpflichtigen frei, die Kirchensteuern zu bezahlen oder nicht. Die Bezahlung selbst ist also fakultativ. Der Betrag wird zwar ausgerechnet und in Rechnung gestellt, doch die Begleichung ist dem Wohlwollen des Einzelnen überlassen». (zitiert aus SSK, Art. 4.2.3)
Der Austritt aus den öffentlich anerkannten Kirchen macht rechtlich gesehen keinen Sinn.