Kirchensteuern Steueramt & Bestätigung
Steueramt & Bestätigung
Die Kirchensteuern werden in den meisten Kantonen nicht direkt durch die Kirche selbst, sondern über das Steueramt am jeweiligen Wohnort eingezogen. Dabei richtet sich die Höhe der Kirchensteuern immer am steuerbaren Einkommen (bei natürlichen Personen), welches in der jährlichen Steuererklärung deklariert wird.
Aus diesem Grund muss das Steueramt zwingend über den Kirchenaustritt, in Form der offiziellen Austrittsbestätigung, in Kenntnis gesetzt werden. Liegt dem Steueramt keine Austrittsbestätigung vor, werden die Kirchensteuern weiterhin verrechnet.
Steueramt als Inkasso für die Kirche
Während die Kirchgemeinden den Steuersatz für die Kirchensteuern festlegen, erfolgt die Verrechnung (Steuererklärung) und Eintreibung (Steuerrechnung) der Kirchensteuern durch das jeweilige Steueramt. Der Staat tritt somit als Inkassounternehmen für die Kirchgemeinden der öffentlich anerkannten Kirchen in der Schweiz auf.
Dieser Umstand ist einem historischen Hintergrund geschuldet. Die Schweiz ist ein stark christlich geprägtes Land, in welchem der Katholizismus und später auch der Reformismus, bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert genossen. Bis 1848 gab es keinerlei Trennung zwischen Religion und Staat, weshalb die christlichen Kirchen durch die ordentlichen Steuern finanziert wurden.
Erst mit der Einführung der modernen Bundesverfassung 1848 wurden Staat und Religion getrennt – die Steuerpraxis jedoch wurde bis heute in den meisten Kantonen beibehalten. Einzig im Kanton Wallis sind Staat und Religion nicht durch Kirchgemeinden getrennt. So ist der Kirchenaustritt im Kanton Wallis auch im 21. Jahrhundert nicht möglich – weil die Kirchen immer noch durch die ordentlichen Gemeindesteuern finanziert werden.
Austrittsbestätigung zwingend
Damit das Steueramt keine Kirchensteuern mehr verrechnet, muss dieses über den Kirchenaustritt informiert werden. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass der Kirchenaustritt durch die Kirche in schriftlicher Form bestätigt wird. Die öffentlich anerkannten Kirchen sind somit gezwungen, jeden Kirchenaustritt schriftlich zu bestätigen.
In der Praxis wird die Austrittsbestätigung von der Kirche innerhalb von 6 bis 8 Wochen, rückwirkend auf das Austrittsdatum, ausgestellt. Dabei wird die Austrittsbestätigung in den meisten Fällen an das ausgeschiedene Kirchenmitglied und als Kopie an das Steueramt gesendet. Dadurch werden alle notwendigen Personen über den Kirchenaustritt in Kenntnis gesetzt.
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