Kirchenaustritt – Innerhalb der Schweiz
Austritt innerhalb der Schweiz
Aus historischen Gründen sind die öffentlich-rechtlichen Kirchen in der Schweiz in zwei Organisationen – einer Kirchgemeinde und einer Pfarrei – gegliedert. Aus rechtlicher Sicht ist ausschliesslich der Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Kirchgemeinde) notwendig. Ein allfälliger Austritt aus der Pfarrei hätte rein symbolischen Charakter, jedoch keinerlei Auswirkungen auf das rechtliche und irdische Leben.
Während der Austritt aus der Kirchgemeinde nur den notwendigen Stellen (Steueramt) kommuniziert wird, versucht die Pfarrei jeweils, das jeweilige Heimatland über den Kirchenaustritt zu informieren. Dies kann verhindert werden, indem beim Kirchenaustritt nur die rechtlich notwendigen Angaben mitgeteilt werden.
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Kirchenaustritt nur in der Schweiz
Der Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Landeskirche – der Kirchgemeinde – ist nur innerhalb der Schweiz gültig und wird nicht ausserhalb der Schweiz kommuniziert. Beim offiziellen Kirchenaustritt erhält die austrittswillige Person sowie das Steueramt am Wohnort eine Austrittsbestätigung. Weitere Institutionen werden nicht über den austritt informiert.
Mit dem offiziellen Kirchenaustritt-Formular garantieren wir Ihnen den reibungslosen Kirchenaustritt innerhalb der Schweiz.
Kann ich mir sicher sein?
JA – Damit der Kirchenaustritt dem jeweiligen Heimatland mitgeteilt werden kann, müsste die Kirche über die Angaben des Heimatlandes, der Taufpfarrei und des Geburtsortes verfügen. Diese Angaben sind für den Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Kirchgemeinde) nicht notwendig. Dadurch verfügt die Kirche nicht über die notwendigen Informationen, um den Kirchenaustritt dem Heimatland mitzuteilen.
Zudem verbietet es der Schweizerische Datenschutz, den Kirchenaustritt Personen und Institutionen ausserhalb der notwendigen Stellen (Kirchgemeinde, Steueramt) zu kommunizieren.
Warum ist das so?
Die Trennung zwischen Kirche und Staat wird in der Schweiz in der Bundesverfassung geregelt. Aus diesem Grund sind die öffentlich-rechtlichen Kirchen in der Schweiz jeweils in eine Kirchgemeinde (rechtliche Körperschaft) und in eine Pfarrei (Gemeinschaft der Gläubigen) gegliedert.
Aus rechtlicher Sicht ist ausschliesslich der Austritt aus der Kirchgemeinde, also aus der öffentlich-rechtlichen Landeskirche, gültig und notwendig. Nur wer aus der Kirchgemeinde austritt, wird von der Kirchensteuer befreit. Der Austritt aus der Pfarrei hat bloss symbolischen Charakter, jedoch keinerlei rechtliche Konsequenzen (wie z.B. der Befreiung der Kirchensteuer).
Im Unterschied zwischen der Pfarrei, die innerhalb der katholischen Kirche den christlichen Gesetzen aus Rom unterworfen ist, sind die Kirchgemeinden eigenständige Institutionen innerhalb der Schweiz, welche Kirchensteuern erheben dürfen und das kirchliche Leben, zu welchem die Pfarrei gehört, regeln und finanzieren.
Der Kirchenaustritt ist somit eine rein administrative Angelegenheit. Die Kirchgemeinde hat weder die Erlaubnis noch ein Interesse, den Kirchenaustritt ausserhalb der erlaubten Stellen (Steueramt, Kirchgemeinde) zu kommunizieren.
Die Pfarrei informiert das Heimatland
Die Pfarrei, welche die Glaubensgemeinschaft der reformierten und katholischen Gläubigen bildet, kennt weder staatliche noch irdische Grenzen. Deshalb versuchen Pfarreien oftmals, den Kirchenaustritt dem jeweiligen Heimatland mitzuteilen, damit die austrittswillige Person aus dem Taufbuch (aus dem Buch der Gläubigen) ausgetragen werden kann.
Damit die Pfarrei den Kirchenaustritt dem Heimatland kommunizieren kann, muss sie über Angaben wie Taufort, Heimatort oder -Land verfügen. Sofern Sie diese Angaben nicht angeben, kann der Kirchenaustritt nicht ausserhalb der Schweiz kommuniziert werden.
ACHTUNG: Bei Austrag aus dem Taufbuch handelt es sich um einen rein symbolischen Akt der aus rechtlicher und irdischer Sicht weder notwendig noch sinnvoll ist. Beim Austrag aus dem Taufbuch handelt es sich um eine ideologische Tat.