Kath. Kirche Landquart
Wiederrechtliches Verhalten
Kath. Kirche Landquart GR
Im Oktober 2019 hat unsere Kundin den ordentlichen Kirchenaustritt schriftlich und als eingeschriebener Brief bei der kath. Kirchgemeinde Kaiserstuhl-Fisibach eingereicht.
Über das Problem-Formular hat uns die Kunden am 14. Februar 2020 darüber informiert, dass der Kirchenaustritt, also nach fünf Monaten, immer noch nicht bestätigt wurde.
Kath. Kirchgemeinde
Kaiserstuhl-Fisibach
Problem
Wiederrechtliche Handlung
Kanton | Gemeinde
Graubünden
Landquart
Status
Kirchenaustritt bestätigt
Problem
Im Januar 2020 hat unsere Kundin den ordentlichen Kirchenaustritt schriftlich bei der kath. Kirchgemeinde Igis-Landquart-Herrschaft eingereicht. Beim Austritt handelt es NICHT um den ideologischen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft (Pfarrei), sondern um den ordentlichen Austritt aus der rechtlich anerkannten Institution der Kirchgemeinde, welche die Kirchensteuerhoheit im Kanton Graubünden besitzt. Das Austrittsschreiben wurde mit allen rechtlich relevanten Angaben, unterschrieben an die korrekte Kirchenstelle gesendet.
Im Antwortschreiben vom 4. Februar 2020 behauptet die kath. Pfarrei Sankt Fidelis (Landquart), dass für die Bestätigung des Kirchenaustritts zusätzliche Angaben wie Taufort, Taufpfarrei und das (ungefähre) Taufdatum notwendig seien. Diese Aussage ist sowohl wiederrechtlich wie auch falsch. Die Pfarrei begründet die Behauptung damit, dass die Angaben für den Austrag aus dem Taufbuch notwendig sind.
Weder die Verfassung des Kantons Graubünden noch die Verfassung der katholischen Landeskirche Graubünden schreiben dieses Vorgehen gesetzlich vor. Die Aussage der Pfarrei Fidelis in Landquart ist somit willkürlich und falsch.
Aufklärung
Beim offiziellen Kirchenaustritt handelt es sich um den Austritt aus der rechtlich anerkannten Institution der Landeskirche. Die Kirchgemeinde ist die vom Kanton anerkannte Organisation, welche das Recht besitzt, Kirchensteuern zu erheben. Mitglied einer Kirchgemeinde kann jede Person durch die einfache Anmeldung werden. Es können somit auch Personen Mitglied einer Kirchgemeinde werden, die nicht getauft wurden. Wären Taufort und Taufdatum notwendig, könnten Personen, die nicht getauft wurden (und somit über kein Taufort und Taufort besitzen), nicht aus der öffentlich-rechtlichen Kirche austreten. Dies würde wiederum gegen die Glaubens- und Meinungsfreiheit Art. 15 Bundesverfassung (BV) verstossen.
Massnahme
Die Rechtsabteilung von Kirchenaustritt Schweiz hat die Pfarrei Fidelis in Landquart am 14. Februar 2020 über die Rechtslage aufgeklärt. Dazu wurde der korrekte Auszug aus der Kantonsverfassung Graubünden wie auch aus der Verfassung der kath. Landeskirche Graubünden vorgelegt.
Die Pfarrei wurde schriftlich gebeten, den Kirchenaustritt ohne weitere bürokratische Hürden zu bestätigen.
Ergebnis | Stauts
Der Kirchenaustritt wurde rückwirkend auf das Austrittsdatum bestätigt.