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Kirchenaustritt Flawil: Das Formular, das kein Gesetz kennt

Kirchenaustritt Flawil: Das Einwohneramt empfiehlt das Formular der Kirchgemeinde. Das Gesetz verlangt nur eine beglaubigte Unterschrift.

Eine Frau aus Flawil will aus der Kirche austreten. Sie hat ihre Austrittserklärung unterschrieben und geht damit zum Einwohneramt, um die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Wieder heraus kommt sie mit einem anderen Papier: dem Formular der Evangelischen Kirchgemeinde Flawil. Das Problem dabei: Weder die Kirchenordnung noch die Beglaubigungsverordnung des Kantons St. Gallen sehen ein solches Formular vor. Der Kirchenaustritt in Flawil zeigt, wie aus einer kirchlichen Gewohnheit eine amtliche «Empfehlung» wird.

Was am Schalter passiert ist

Am 2. November 2026 meldet sich die Frau bei uns. Sie war am selben Tag beim Einwohneramt Flawil, und ihre Nachricht ist kurz: «Das Online Formular wird nicht akzeptiert, musste ein neues ausfüllen von der Gemeinde Flawil, habe es gleich bezahlt.»

Sie hatte bei uns ein individuell erstelltes Austrittsschreiben bestellt. Auf dem Amt füllte sie dann trotzdem ein zweites Dokument aus, liess dieses beglaubigen und bezahlte dafür.

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Nach unserer Erfahrung ist das kein Einzelfall. Aus Flawil erreichen uns seit Jahren immer wieder ähnliche Rückmeldungen.

Die Antwort der Gemeinde

Wir haben das Einwohneramt Flawil noch am selben Tag schriftlich um eine rechtliche Stellungnahme gebeten. Die Antwort kam rasch, und sie ist aufschlussreich.

Das Amt hält zuerst fest: «Wir möchten ausdrücklich klarstellen, dass wir uns zu keinem Zeitpunkt geweigert haben, eine Unterschriftsbeglaubigung vorzunehmen.» Man habe der Frau lediglich «empfohlen», das offizielle Formular der Evangelischen Kirchgemeinde Flawil zu verwenden.

Und dann folgt der entscheidende Satz, mit dem das Amt seine Empfehlung begründet:

«Die Evangelische Kirchgemeinde Flawil fordert Personen, die eine selbst erstellte Kirchenaustrittserklärung einreichen, erfahrungsgemäss dazu auf, stattdessen das eigene Formular der Kirchgemeinde zu verwenden.»

Damit ist schriftlich festgehalten: Das Problem beginnt bei der Kirchgemeinde. Und die Gemeinde gibt deren Wunsch am Schalter an die Austrittswilligen weiter.

Was das Gesetz tatsächlich verlangt

Im Kanton St. Gallen gelten beim Kirchenaustritt strengere Regeln als fast überall sonst in der Schweiz. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Für die Evangelisch-reformierte Kirche ist das in Art. 24 Abs. 1 der Kirchenordnung geregelt:

«Wer aus der Evangelisch-reformierten Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohngemeinde einzureichen.»

Gefordert sind also zwei Dinge:

  • eine schriftliche Erklärung
  • eine amtlich beglaubigte Unterschrift

Von einem Formular der Kirchgemeinde steht dort kein Wort.

Auch die Beglaubigung selbst ist klar geregelt. Nach Art. 11 der kantonalen Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung (sGS 151.51) bescheinigt die Beglaubigungsperson, dass die Person die Unterschrift «in ihrer Anwesenheit angebracht oder ihr gegenüber als die eigene anerkannt hat». Ausserdem prüft sie die Identität. Der Inhalt des Dokuments gehört nicht zu ihrer Aufgabe. Mehr zum Ablauf finden Sie in unserer Anleitung zur Unterschriftsbeglaubigung in St. Gallen.

Unsere Einordnung

Aus unserer Sicht ist der Fall eindeutig. Eine schriftliche Austrittserklärung mit beglaubigter Unterschrift erfüllt die Vorgaben der Kirchenordnung, ganz egal, wer den Text verfasst hat. Eine Kirchgemeinde kann sich wünschen, dass alle ihr eigenes Formular benutzen. Eine rechtliche Grundlage, andere Erklärungen deswegen zurückzuweisen, haben wir nicht gefunden.

Das eigentlich Störende ist für uns aber die Rolle des Amtes. Ein Einwohneramt ist der ganzen Bevölkerung verpflichtet und nicht den Wünschen einer Religionsgemeinschaft. Wenn es am Schalter die Formular-Vorliebe der Kirche als «Empfehlung» weitergibt, entsteht bei den Menschen ein falscher Eindruck: als wäre ihre Erklärung ungültig. Die Folge sind doppelter Aufwand und doppelte Kosten. Wir finden: Das Amt sollte die Unterschrift beglaubigen, die Gebühr verrechnen, und damit ist seine Aufgabe erfüllt.

Die Bundesverfassung ist hier deutlich: «Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören» (Art. 15 Abs. 4 BV). Wer austreten will, braucht dafür keine Erlaubnis und kein bestimmtes Formular.

Was Austrittswillige in Flawil wissen sollten

  • Ihre schriftliche Austrittserklärung ist gültig, wenn die Unterschrift amtlich beglaubigt ist. Ein bestimmtes Formular schreibt die Kirchenordnung nicht vor.
  • Bei der Beglaubigung wird Ihre Identität geprüft, nicht der Inhalt Ihres Schreibens. Nehmen Sie einen gültigen Pass oder eine gültige ID mit.
  • Eine «Empfehlung» am Schalter ist keine Pflicht.

Alle Informationen zum Austritt in Ihrer Gemeinde finden Sie auf unserer Seite zum Kirchenaustritt in Flawil. Die Regeln für den ganzen Kanton stehen unter Kirchenaustritt St. Gallen.

Fazit

Das Gesetz verlangt eine Unterschrift. Die Kirchgemeinde verlangt ihr eigenes Formular. Und das Amt erklärt das zur «Empfehlung». Wer in Flawil aus der Kirche austreten will, sollte wissen: Entscheidend ist der beglaubigte Wille der austretenden Person, nicht das Briefpapier der Kirche.

Häufige Fragen

Braucht es für den Kirchenaustritt in Flawil ein Formular der Kirchgemeinde?

Nein. Die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche St. Gallen (Art. 24) verlangt eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift. Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben.

Prüft das Einwohneramt bei der Beglaubigung den Inhalt meiner Austrittserklärung?

Nein. Gemäss Art. 11 der St. Galler Beglaubigungsverordnung (sGS 151.51) bestätigt die Beglaubigung nur die Echtheit der Unterschrift und die Identität der Person, nicht den Inhalt des Dokuments.

Was muss ich zur Unterschriftsbeglaubigung mitnehmen?

Ihre unterschriebene oder noch zu unterschreibende Austrittserklärung und einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte.

Stand: November 2026 · Kirchenaustritt Schweiz

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