Der Kirchenaustritt sei einfach und unbürokratisch. Das hören wir am Telefon und lesen es in E-Mails immer wieder, meist als Vorwurf an uns: Für so etwas Einfaches brauche es keine Hilfe. Ein aktueller Fall zeigt, dass es beim Kirchenaustritt in Freiburg nicht ganz so einfach ist. Wer aus der reformierten Kirche austreten will, muss dort zweimal unterschreiben.
Ein Brief, und dann kommt Post zurück
Eine Frau aus dem Kanton Freiburg reicht über Kirchenaustritt Schweiz ihren Austritt aus der reformierten Kirche ein. Schriftlich, von Hand unterschrieben, an die zuständige Kirchgemeinde. Danach erhält sie Post von der Kirchgemeinde: ein Begleitschreiben und ein Formular, das sie ausfüllen und zurückschicken soll.
Wir haben die Kirchgemeinde gebeten, den Austritt ohne zusätzliches Formular zu bestätigen. Die Antwort kam am 20. Oktober 2026, mit Rechtsgrundlage. Der Schlusssatz ist unmissverständlich: «Aufgrund dieser Ausführungen erwarten wir das ausgefüllte Formular für die Austrittserklärung.»
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Was in Freiburg wirklich gilt
Die Kirchgemeinde hat recht. Die Kirchenverfassung (Art. 12) und die Kirchenordnung (Art. 5) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg schreiben seit dem 1. März 2013 ein Verfahren in mehreren Schritten vor:
- Sie teilen dem Kirchgemeinderat schriftlich mit, dass Sie austreten.
- Innert 30 Tagen erhalten Sie ein Formular für die Austrittserklärung, ein Dokument der Kantonalkirche über die Folgen des Austritts und das Angebot für ein Gespräch.
- Sie unterschreiben das Formular und schicken es eingeschrieben zurück.
- Der Kirchgemeinderat bestätigt den Austritt schriftlich.
Entscheidend ist Artikel 5 der Kirchenordnung: «Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam.» Und weiter: Kommt das Formular nicht innert 30 Tagen zurück, gilt erst das Datum der Rücksendung als Austrittsdatum.
Im Klartext: Der erste Brief allein beendet die Mitgliedschaft nicht. Wer das Formular nicht zurückschickt, bleibt Mitglied, und zahlt weiter Kirchensteuern.
Seit 2013 kein Thema, jetzt plötzlich schon
Die Regel ist nicht neu. Neu ist, dass sie durchgesetzt wird. In all den Jahren hat bei uns keine Kirchgemeinde im Kanton Freiburg auf dem Formular bestanden. Der schriftliche Austritt wurde jeweils bestätigt. Dieser Fall ist der erste, in dem eine Kirchgemeinde das Formular mit Verweis auf das Kirchenrecht verlangt.
Das ist ihr gutes Recht. Aber es verändert die Ausgangslage für alle, die austreten wollen: Aus einem Brief wird ein Verfahren mit Wartezeit, Formular und Einschreiben.
Was das Formular auslöst
Das grösste Problem ist nicht der zweite Gang zur Post. Es ist die Verunsicherung. Aus unserer Erfahrung fragen solche Austrittsformulare oft nach Angaben, die für den Austritt selbst nicht nötig sind: Taufdatum, Taufort, Zivilstand.
Viele Menschen wissen nicht, wann und wo sie getauft wurden. Wer als Kind getauft wurde, hat daran keine Erinnerung. Und wer aus dem Ausland in die Schweiz gezogen ist, wurde teils bei der Kirchgemeinde angemeldet, ohne je getauft worden zu sein. Diese Personen sitzen dann vor einem Formular, das sie nicht vollständig ausfüllen können, und fragen sich: Ist mein Austritt jetzt ungültig?
Bemerkenswert: Weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung legen fest, welche Angaben das Formular enthalten muss. Von Taufdatum oder Taufort steht dort nichts.
«Einfach und unbürokratisch»?
Freiburg ist kein Einzelfall. Im Kanton St. Gallen braucht es für den Austritt aus der reformierten Kirche eine amtlich beglaubigte Unterschrift, also einen Gang aufs Amt. Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt unser Beitrag zum Formular in Flawil.
Wir finden: Wer den Kirchenaustritt als einfach und unbürokratisch bezeichnet, sollte dazusagen, dass das nicht überall gilt. Zwei Unterschriften, eine Frist von 30 Tagen, ein Einschreiben und ein Formular mit Fragen, die viele nicht beantworten können: Das ist nicht einfach. Das ist ein Verfahren.
So gehen Sie in Freiburg vor
- Formular abwarten. Es kommt innert 30 Tagen nach Ihrem Austrittsschreiben.
- Schnell zurückschicken. Innert 30 Tagen gilt der Austritt rückwirkend auf das Datum Ihres ersten Schreibens. Danach erst ab der Rücksendung.
- Eingeschrieben senden und den Beleg aufbewahren.
- Nur ausfüllen, was Sie wissen. Taufdatum oder Taufort unbekannt? Schreiben Sie «unbekannt». Die Rechtstexte verlangen diese Angaben nicht.
Fazit
Die Kirchgemeinde handelt korrekt. Das Problem liegt im System: Ein Austritt, der als einfach gilt, braucht im Kanton Freiburg zwei Unterschriften und ein Formular, das mehr fragt als nötig. Aus unserer Sicht wäre es fair, wenn ein solches Formular nur das verlangt, was es für den Austritt braucht: die Angaben zur Person und die Unterschrift. Alles andere verunsichert nur.
Alle Informationen zum Ablauf finden Sie auf unserer Seite zum Kirchenaustritt im Kanton Freiburg.
Häufige Fragen
Reicht im Kanton Freiburg ein Brief für den Austritt aus der reformierten Kirche?
Nein. Nach dem schriftlichen Austritt schickt die Kirchgemeinde innert 30 Tagen ein Formular. Der Austritt wird erst wirksam, wenn Sie dieses unterschrieben per Einschreiben zurücksenden (Kirchenordnung Art. 5, Kirchenverfassung Art. 12).
Ab wann gilt der Austritt aus der reformierten Kirche Freiburg?
Schicken Sie das Formular innert 30 Tagen zurück, gilt der Austritt rückwirkend ab Ihrem ersten Schreiben. Später zurückgeschickt, gilt erst das Datum der Rücksendung.
Muss ich im Austrittsformular mein Taufdatum angeben?
Die Kirchenverfassung und die Kirchenordnung der reformierten Kirche Freiburg schreiben keine bestimmten Angaben vor. Kennen Sie Taufdatum oder Taufort nicht, können Sie «unbekannt» eintragen.
Stand: November 2026 · Kirchenaustritt Schweiz