Steuerrechtliche Wohnsitz
Wohnort beim Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt muss bei der Kirche am steuerrechtlichen Wohnsitz eingereicht werden. Die vollständige Wohnadresse mit Strasse, Strassen-Nr., PLZ und Ort ist aus diesem Grund eine Pflichtangaben im Austrittsbrief.
Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen (anerkannten) Kirchgemeinde ist für natürliche Personen nur am steuerrechtlichen Wohnort möglich. Dabei sind Sie als Kirchenmitglied unter der bei der Gemeinde, beziehungsweise Steueramt hinterlegten Adresse registriert. Demnach muss die vollständige Adresse des steuerrechtlichen Wohnsitzes beim Kirchenaustritt zwingend angegeben werden.
Zur vollständigen Adresse gehört die Strasse, die Strassen-Nummer, die Postleitzahl (PLZ) und die Gemeinde. Gemeinsam mit Ihrem vollständigen Vor- und Nachnamen sowie dem Geburtsdatum können Sie mit diesen Angaben eindeutig bei der Kirche identifiziert und abgemeldet werden.
Weitere Wohnorte
Als natürliche Person sind Sie in der Regel nur an einem steuerrechtlichen Wohnort gemeldet. Sollten Sie in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden steuerpflichtig sein, kann dies mit dem Besitz von Immobilien oder Unternehmen zusammenhängen. Immobilien und juristische Personen können in vielen Kantonen nicht aus der Kirche austreten.
Kirchenaustritt
per 30. November 2024
Fordern Sie bis zum 30. November 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.
Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.
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