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Kirchensteuern

Immobilien & Grundstücke

In 20 der 26 Kantone und Halbkantone sind die Landeskirchen berechtigt, Kirchensteuern auf Liegenschaften und/oder Grundstücken zu erheben.

Kirchensteuerpflicht

Kirchenaustritt Immobilien

Die Kirchensteuerpflicht für Immobilien wird im kantonalen Steuerrecht geregelt. Das Gesetz über Kirchensteuern wird vom Parlament (Parteien) oder Souverän (Bürger) bestimmt. Erlaubt das kantonale Steuergesetz Kirchensteuern auf Immobilien, dürfen die kantonalen Landeskirchen Immobilien und Grundstücke besteuern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der jeweiligen Seite Ihres Kantons.

Kein Kirchenaustritt möglich

Obwohl Immobilien und/oder Grundstücke in vielen Kantonen Kirchensteuerpflichtig sind, werden diese nicht als Mitglieder betrachtet. Aus diesem Grund ist es der Kirchenaustritt für Immobilien und Grundstücke nicht möglich. Selbst wenn eine natürliche Person als konfessionslos registriert – also kein Kirchenmitglied ist – fallen für Immobilien weiterhin Kirchensteuern an.

Doppelbesteuerung

Berechtigt das kantonale Steuergesetz die Kirche, Immobilien und/oder Grundstücke zu besteuern, darf dies ohne weitere Grundlage geschehen. Immobilien und/oder Grundstücke werden somit immer, unabhängig der Konfession des Inhabers oder der Inhaberin, besteuert. Viele Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer, die als natürliche Person Kirchenmitglied sind, bezahlen die Kirchensteuer dadurch mehrfach. Natürliche Personen mit Unternehmen und Immobilien bezahlen in gewissen Kantonen bis zu dreimal Kirchensteuern.

Bereit für Ihren Kirchenaustritt?

Erledigen Sie den Austritt heute – online, rechtsgültig und für alle Kantone.

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Argument der Kirche

Warum werden Immobilien und/oder Grundstücke von der Kirche besteuert? Die meisten Landeskirchen begründen die Kirchensteuer für Immobilien damit, dass mit den Erträgen viele soziale Projekte finanziert werden. Gegen diese Argumentation gibt es in kantonalen Parlamenten vermehrt Opposition von verschiedenen Parteien. Der Grund dafür liegt u.a. darin, dass es mittlerweile verschiedenste Organisationen gibt, die ebenfalls soziale Projekte unterstützen und das Geld dafür selbst – zum Beispiel über Spenden – beschaffen.

Kirchenaustritt per 31. Oktober 2026

Fordern Sie bis zum 31. Oktober 2026 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.

Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.

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 Offizieller Kirchenaustritt per 31. Oktober 2026

Stand: Juli 2024 · Kirchenaustritt Schweiz

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