Kirchenaustritt Vorgehen

Vorgehen beim Kirchenaustritt
Voraussetzung für den Kirchenaustritt ist jedoch das rechtlich korrekte Vorgehen.
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Kirchenaustritt Service Preis pro Person
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AKTION: CHF 29.-
- Kein Aufwand & Bürokratie
- Austritt in 3 Min. erledigt
- Bestätigung für Steueramt
- Korrekte Empfängeradresse
- Ohne Rückfragen & Gründe
- Ohne Taufdatum & Taufort
- Geld-zurück-Garantie
Rechtliche Grundlage
Die öffentlich-rechtlichen Landeskirchen
Durch die christlich geprägte Geschichte sind in der Schweiz nur wenige Glaubensgemeinschaften staatlich anerkannt. Dazu gehören folgende Kirchen:
- Römisch-katholische Landeskirche
- Evangelisch-reformierte Landeskirche
- Christkatholische Landeskirche
Alle anderen Glaubensrichtungen (Freikirchen, Judentum, Islam, etc.) sind staatlich nicht anerkannt. Die rechtliche Anerkennung liegt in der Hoheit der einzelnen Kantone. Auch sind die Kantone für steuerrechtliche Angelegenheiten zuständig. Unter diesem Link finden Sie heraus, welche Kirchen in Ihrem Kanton rechtlich-anerkannt sind und welche Personen (juristisch, natürliche) Kirchensteuern bezahlen.
Finanzierung über ordentliche Steuern
Im Gegensatz zu allen anderen Glaubensgemeinschaften haben die öffentlich-rechtlichen Kirchen das Privileg, über die ordentlichen Kirchensteuer finanziert zu werden. Der Kirchensteuersatz wird von den Kirchgemeinden festgelegt, die Kirchensteuern hingegen werden vom Steueramt am jeweiligen Wohnort, gemeinsam mit den ordentlichen Steuern, eingezogen.
Dadurch sind Kirche und Staat, zumindest in finanzieller Hinsicht, miteinander verbunden. Aus diesem Grund ist der offizielle Kirchenaustritt nur für Personen notwendig, die einer öffentlich-anerkannten Landeskirche angehören.
Kirchenaustritt Vorgehen
Für den reibungslosen Kirchenaustritt ist das rechtlich korrekte Vorgehen sehr wichtig. Dabei spielen Form, Inhalt und Individualität in Bezug auf die kirchenrechtlichen Vorgaben eine gewichtige Rolle.
Grundsatz für den offiziellen Kirchenaustritt ist die Schriftlichkeit. Um aus einer der öffentlich-rechtlichen Landeskirchen austreten zu können, muss der Austrittswille schriftlich als Brief verfasst werden. Umgangssprachlich wird die schriftliche Willensäusserung in der Schweiz als «Austrittsbrief», «Austrittsschreiben», «Austrittsdokument» oder auch «Austrittsformular» bezeichnet.
Aus rechtlicher Sicht gibt es verschiedene inhaltliche Bestimmungen die beim Austrittsvorgehen beachtet werden müssen, damit das Kirchenaustrittsbegehren akzeptiert wird. Formfehler oder fehlende Inhalte führen oft dazu, dass der Kirchenaustritt nicht akzeptiert und bestätigt wird.
Kirchenaustritt ohne Aufwand
Sie möchten einfach und ohne Aufwand aus der Kirche austreten und sicher sein, dass Ihr Kirchenaustritt ohne Probleme bestätigt wird? Dann füllen Sie einfach unser offizielles Kirchenaustritt-Formular aus. Dadurch erhalten Sie den rechtlich 100% vollständigen Austrittsbrief mit der korrekten Empfängeradresse der Kirche zugestellt (E-Mail oder Briefpost). Kein Aufwand, Sie müssen den Austrittsbrief nur noch unterschreiben und bei der nächsten Poststelle abgeben. Dieser Service bietet Ihnen 100% Bestätigungsgarantie. Dadurch bezahlen Sie bereits ab 31. Oktober 2023 keine Kirchensteuern mehr.
Inhaltliche Richtlinien
Damit der Kirchenaustritt auf anhieb und ohne administrative Probleme bestätigt wird, müssen Sie beim Vorgehen folgende inhaltliche Richtlinien beachten:
1. Austritt aus der Kirchgemeinde
In der Schweiz sind Kirchen und Staat voneinander getrennt. Deshalb sind die öffentlich-rechtlichen Landeskirchen in die zwei Organisationen «Kirchgemeinde» und «Pfarrei» aufgeteilt. Aus rechtlicher Sicht ist nur der Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Landeskirche, der Kirchgemeinde, möglich. Der Austritt aus der christlichen Glaubensgemeinschaft (Pfarrei) hat aus rechtlicher oder steuerlicher Sicht keine Auswirkungen.
Im Austrittsschreiben muss somit klar ersichtlich sein, dass Sie aus der «öffentlich-rechtlichen Institution Landeskirche» austreten wollen.
2. Korrekte Konfession
Wie oben bereits erwähnt wurde, werden in den meisten Kantonen nur die römisch-katholische, evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche als rechtlich anerkannte Konfessionen akzeptiert. Wichtig ist, dass Sie aus derjenigen Konfession austreten, in welcher Sie als Mitglied registriert sind.
3. Personendaten
Damit Sie als Kirchenmitglied identifiziert und sowohl innerhalb der Kirchgemeinde wie auch beim Steueramt gelöscht werden können, müssen Sie im Austrittsbrief folgende Personalangaben zwingend ausführen:
Vorname und Nachname
Adresse / Strasse-Nr.
PLZ / Wohnort
Geburtsdatum
4. Korrekte Empfängeradresse
Wie der Bundesstaat sind auch die Landeskirchen föderalistisch organisiert. So ist für jede Einwohnergemeinde eine reformierte, katholische und christkatholische Kirchgemeinde verantwortlich. Der vollständige Austrittsbrief muss zwingend an die korrekte Kirchenstelle gesendet werden.
Das Problem ist, dass die rund 3500 Kirchgemeinden in der Schweiz unterschiedlich organisiert sind. Auf jeden Fall muss das Austrittsschreiben an die Kirchgemeinde gesendet werden. Je nach Kanton und Einwohnergemeinde muss der Austrittsbrief an den/die Kirchgemeindepräsident/in, das Kirchgemeindesekretariat, an das Pfarreisekretariat oder an den Pfarrer gesendet werden – sofern die Kirchgemeinde und das Pfarramt ein gemeinsames Sekretariat führen.
Unter dem Link «wohin senden» erfahren Sie, wohin Sie Ihren Kirchenaustritt senden müssen.
Rechtliche Hinweise
Mit ein paar wenigen, einfachen Hinweisen, kann verhindert werden, dass Sie von der Kirche persönlich kontaktiert werden. Es ist deshalb ratsam, diese Hinweise im Austrittsbrief auszuführen. Dieses Vorgehen kann Ihnen sehr viel Zeit und Aufwand ersparen.
Keine Angaben von Gründen
Es reicht die Mitteilung, dass über die Austrittsgründe keinerlei Angaben gemacht werden möchten. Mit diesem ausdrücklichen Wunsch kann verhindert werden, dass sich Kirchenmitglieder nachträglich nach den Austrittsgründen erkundigen.
Keine weitere Angaben
Wie weiter unten zu entnehmen ist, liegt es im Interesse der Pfarrei (nicht der Kirchgemeinde) weitere Angaben wie Taufdatum und Taufort in Erfahrung zu bringen. Diese Angaben sind für den Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Institution (Kirchgemeinde) nicht notwendig. Es reicht die Mitteilung, dass keine weiteren Angaben gemacht werden möchten.
Keine Rücksprachen
Die meisten Personen waren über Jahre Kirchenmitglied und somit Teil der christlichen Gemeinschaft. Es ist verständlich, dass die Kirche austrittswillige Personen kontaktieren und über den Austritt sprechen möchten. Falls keine weiteren Gespräche erwünscht sind, reicht der Hinweis, dass auf eventuelle Rücksprachen gänzlich verzichtet werden soll. Mit diesem Vorgehen können Sie Gesprächsaufforderungen ausweichen.
Kein Austrag im Pfarreiregister
Kirchenmitglieder gehören sowohl der Kirchgemeinde wie auch der Pfarrei an. Während der offizielle Kirchenaustritt aus Kirchgemeinde eine administrative Angelegenheit darstellt, ist ein Austritt aus der Pfarrei (Gemeinschaft der Gläubigen) ein ideologisches Ritual, welches vor dem Gesetzgeber (Steueramt) keinerlei Gültigkeit hat.
Trotzdem sehen viele Pfarreien mit dem Kirchenaustritt den Austritt aus der Pfarrei, und somit den Austrag aus dem Pfarreiregister verbunden. Wer aus dem Taufregister entfernt werden will, muss zusätzliche Angaben wie Taufort und Taufdatum angeben. Es ist daher sinnvoll, den Austrag aus dem Taufregister schriftlich abzulehnen.
Aufforderung Austrittsbestätigung
Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, das jeweilige Steueramt am Wohnort mittels schriftlicher Austrittsbestätigung über den Kirchenaustritt zu informieren. Erst durch die schriftliche Austrittsbestätigung erhält der Kirchenaustritt beim Steueramt rechtliche Gültigkeit. Damit die austrittswillige Personen erfahren, das der Kirchenaustritt beim Steueramt bestätigt wurde macht es Sinn, eine zusätzliche Kopie für die eigenen Unterlagen anzufordern. Weitere Informationen in Bezug auf die Austrittsbestätigung können unter diesem Link entnommen werden.
Freiwillige Angaben
Freiwillige, oder erweiterte Angaben können den Kirchenaustritt beschleunigen, oder die Kontaktaufnahme durch die Kirche verhindern. Obwohl nicht notwendig, können, sofern vorhanden, folgende Angaben im Austrittsschreiben hinzugefügt werden:
Wichtig: Diese Informationen sind für das ordentliche Vorgehen nicht relevant.
In vielen Fällen verlangt die Pfarrei, die NICHT für den offiziellen Kirchenaustritt zuständig ist, die oben genannten Angaben. Weder sind diese Angaben notwendig, noch hat die Pfarrei das Recht, diese Angaben bei Ihnen einzufordern. Diese Angaben sind nur dann wichtig, wenn Sie Ihren Namen aus dem Taufregister austragen lassen. Der Austrag aus dem Taufregister hat jedoch keine rechtliche Relevanz.
Unterschrift
Für die Rechtsgültigkeit des Kirchenaustritts muss der Austrittsbrief zwingend von der austrittswilligen Person unterschrieben werden.
Unterschriftsberechtigt sind innerhalb der Landeskirche, alle Personen, welche das 16. Lebensjahr erreicht haben (Personen ab 16 Jahren). Beim Kirchenaustritt von Jugendlichen und Kindern unter 16 Jahren reicht die Unterschrift von mindestens einer der erziehungsberechtigten Person (Mutter oder Vater).
Unterschrift Beglaubigung
In den Kantonen St. Gallen und beider Appenzell wird für die Rechtsgültigkeit des Kirchenaustritts die notariell beglaubigte Unterschrift vorausgesetzt. Die Unterschrift auf dem Austrittsbrief muss von einer notariellen Person beglaubigt werden. Wie die notarielle Beglaubigung funktioniert und wie Sie dabei vorgehen müssen, erläutern wir unter dem folgendem Link.
Postversand | EINSCHREIBEN
Wie oben bereits erwähnt wurde, muss der Austrittsbrief an die korrekte Kirchenstelle gesendet werden. Es ist zu empfehlen, das Austrittsdokument per Briefpost, als EINSCHREIBEN zu versenden. Dadurch erhält man von der Post eine Einschreibe-Quittung, die als Versand- und Annahmebestätigung dient. Dieses Vorgehen erspart Ihnen im Problemfall sehr viel Zeit und Bürokratie.
Viele Kirchgemeinden behaupten, dass der Versand als Einschreiben nicht notwendig ist, beharren jedoch auf eine Versandbestätigung, wenn der Kirchenaustritt intern untergegangen ist. Es ist deshalb äusserst ratsam, das Austrittsdokument als Einschreiben an die Kirchenstelle zu senden.
Musterbrief-Vorlagen
Selbstverständlich ist es nicht zwingend notwendig, den Austrittsbrief selber zu verfassen. So gibt es im Internet verschiedenste Anbieter, welche vorgefertigte Austrittsbriefe anbieten. Die meist kostenlosen Vorlagen weisen jedoch grosse Unterschiede bezüglich Form, Inhalt und dem rechtlichem Umfang auf. So gibt es leider viele unvollständige Musterbrief-Vorlagen, welche nachträglich mit vielen individuellen Informationen ergänzt werden müssen. Auch berücksichtigen nicht alle Vorlagen die kantonalen und kirchenrechtlichen Unterschiede. Solche Austrittsvorlagen führen häufig zu Problemen und administrativen Rückfragen von Seiten der Kirche.
Aus diesem Grund hat unsere Rechtsabteilung einige Musterbrief-Vorlagen genauer analysiert und einer rechtlichen Bewertung unterzogen. Unter dem Link «Kirchenaustritt Vorlage» gibt es eine Auflistung der besten Briefvorlagen.