Kirchensteuer in der Steuererklärung
Steuererklärung – was Sie beachten müssen
In den meisten Kantonen gibt es drei öffentlich-anerkannte Konfessionen. Dazu gehören die katholische, die reformierte und seltener die christkatholische Kirche. Wer aus einer der drei Kirchen austritt, wird innerhalb der Schweiz als konfessionslos bezeichnet. Dieser Status muss zwingend in der Steuererklärung deklariert werden, da ansonsten die automatische Wiederanmeldung als Kirchenmitglied durch die Behörden droht.
Angaben über Konfession
Als steuerberechtigte Person müssen Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung, unter dem Punkt Personalangaben, Auskunft über ihre Konfession geben. Nach dem Kirchenaustritt ist unter dem Punkt «Konfession» daher zwingend der Begriff «Konfessionslos» einzusetzen. Die Kirche ist zwar verpflichtet, das Steueramt über Ihren Kirchenaustritt mittels schriftlicher Bestätigung zu informieren. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie sich in Zukunft gegenüber den Behörden immer als konfessionslos ausweisen. Der Grund liegt darin, dass die Behörden berechtigt sind, Personen automatisch bei der jeweiligen Kirche anzumelden, zu welcher sie sich bekennen.
Sollten Sie also aus der Kirche ausgetreten sein und bei der Steuererklärung irrtümlicherweise die vorherige Konfession angeben, werden Sie vom Steueramt automatisch bei der genannten Kirche angemeldet. Dies führt dazu, dass Sie wieder Kirchensteuern bezahlen oder wiederum aus der Kirche austreten müssen.
Kein automatischer Kirchenaustritt
Das oben beschriebene Verhalten wirft unweigerlich die Frage auf, ob im Umkehrschluss der automatische Kirchenaustritt erfolgt, wenn sich eine Person unwahrheitsgemäss als «konfessionslos» bezeichnet. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall. Der Kirchenaustritt in der Schweiz erhält seine Rechtsgültigkeit erst durch die schriftliche Willensäusserung gegenüber der Kirche: Dem offiziellen Kirchenaustritt
Achtung beim Umzug
Die automatische Anmeldung bei der reformierten oder katholischen durch das Steueramt ist ein heiss diskutiertes Thema. So werden konfessionslose Personen bei einem Wohnortswechsel oftmals vom Einwohneramt automatisch bei der Kirche angemeldet, weil bei der Anmeldung aus lauter Gewohnheit die frühere Konfession (katholisch, reformiert, christkatholisch) angegeben wird. Wer sich beim Einwohneramt anmeldet, muss oftmals die Austrittsbestätigung der Kirche als Beweis vorlegen, damit kein automatischer Wiedereintritt erfolgt. Diese Beweispflicht der Konfessionslosigkeit ist genauso legal wie paradox da man nichts beweisen kann, was man nie getan hat (z.B. wenn man nie Mitglied in einer Kirche war).
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