Gemeindeverwaltung und Steueramt
Keine Zuständigkeit
Aus historischen Gründen werden die Kirchensteuern in der Schweiz von den Steuerämtern am jeweiligen Wohnort der Kirchenmitglieder eingetrieben. Obwohl Kirche und Staat in der Schweiz gesetzlich getrennt sind, übernimmt der Staat das Inkasso für die Kirche. Für die Abwicklung und den Aufwand Kirchensteuern einzutreiben, werden die meisten Einwohnergemeinden mit 2-3 Prozent Bearbeitungskommission von der Kirche entschädigt. Der Staat erhält somit Geld von der Kirche, damit die Steuerämter die Kirchensteuern verrechnen, eintreiben und den Kirchen weiterleiten.
Obwohl es also eine (finanzielle) Verbindung zwischen Staat (Steueramt) und Kirche (Kirchgemeinde) gibt, hat weder die Gemeinde noch das Steueramt das Recht, den Kirchenaustritt zu bearbeiten oder bestätigen. Für den Kirchenaustritt ist ausschliesslich die Kirche zuständig. Die Begründung dafür ist einfach: Als Kirchenmitglied sind Sie Mitglied der Kirchgemeinde an Ihrem Wohnort. Daher müssen Sie den Kirchenaustritt auch bei der Kirche – und nicht beim Staat (Gemeinde, Steuern) mitteilen.
Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024
Fordern Sie bis zum 31. Dezember 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.
Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.
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