Natürliche Personen (Kinder)
Kirchensteuerpflicht
Kinder und Jugendliche
Der Kirchenaustritt ist für alle Kinder und Jugendliche, die Mitglied einer Schweizer Landeskirche (römisch-katholisch, reformiert) sind, möglich. Nach dem Kirchenrecht bedarf es bei Personen unter 16 Jahren für den gültigen Kirchenaustritt die Unterschrift von mindestens einer der erziehungsberechtigten Personen wie Mutter und/oder Vater.
In den Kantonen Genf, Waadt und Tessin ist der Kirchenaustritt für Kinder wie auch für Erwachsene nicht notwendig, weil die Kirchensteuern mit den ordentlichen Steuern verrechnet werden. Im Kanton Wallis ist der Kirchenaustritt nicht möglich, weil Kirche und Staat nicht getrennt sind. In diesen Kantonen werden die Kirchen nicht über die Kirchensteuern finanziert, sondern über prozentuale Zuschüsse aus den kantonalen Steuereinnahmen. Ein Kirchenaustritt in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Tessin hat keine finanziellen Vorteile.
Kirchensteuern
Kirchensteuern werden für alle Mitgliederinnen und Mitglieder der Landeskirchen fällig, unabhängig vom Alter. Für die Kirchensteuern von Kindern und Jugendlichen kommen in der Regel die Eltern, beziehungsweise die erziehungsberechtigten Personen auf. Wie hoch die Kirchensteuern für Kinder sind, ist abhängig vom Steuersatz der jeweiligen Landeskirche im Kanton. Treten «nur» die Eltern aus der Kirche aus, bleibt die Kirchensteuerpflicht für Kinder weiterhin. Dieser Anteil wird von der jeweiligen Landeskirche geregelt. In einigen Kantonen werden die Kirchensteuern für Kinder von den Landeskirchen prozentual verrechnet. Bei einer vierköpfigen Familie betragen die Kirchensteuern demnach 25 Prozten. Die Kirchensteuern für Kinder können aber auch pauschal- oder direkt für gewisse Dienstleistungen, Religionsunterricht und Anlässe (Lager, Ausflüge) verrechnet werden. Genau Auskunft gibt das jeweilige Pfarramt am Wohnort.
Einzelaustritt
Genau wie der Kirchenaustritt, welcher durch die Taufe (Pfarrei) oder administrative Anmeldung (Kirchgemeinde) vollzogen werden kann, muss auch der Kirchenaustritt einzeln und individuell eingereicht werden – also für jedes Kind separat.
Kirchenaustritt Familie
Jede Person, unabhängig vom Alter, kann einzeln und individuell aus der Kirche austreten. So kann innerhalb einer Familie «nur» ein Elternteil (z.B. Mutter), beide Elter zusammen (Mutter und Vater), «nur» ein Kind, alle Kinder zusammen oder die ganze Familie aus der Kirche austreten. Unabhängig von der Anzahl der Personen, die innerhalb einer Familie aus der Kirche austreten wollen, muss der Kirchenaustritt für jedes Familienmitglied einzeln eingereicht werden.
Konsequenzen
Welche Konsequenzen der Kirchenaustritt auf eine Einzelperson oder Drittpersonen wie Familienangehörige haben kann, erfahren Sie unter der Kategorie «Konsequenzen».
Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024
Fordern Sie bis zum 31. Dezember 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.
Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.
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