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Kirchenaustritt Schweiz ist eine von Kirche und Staat unabhängige Organisation für den offiziellen Kirchenaustritt in der Schweiz

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Immobilien & Grundstücke

Kirchensteuern für Immobilien

Immobilien & Grundstücke

Kirchensteuerpflicht

Kirchenaustritt Immobilien

Die Kirchensteuerpflicht für Immobilien wird im kantonalen Steuerrecht geregelt. Das Gesetz über Kirchensteuern wird vom Parlament (Parteien) oder Souverän (Bürger) bestimmt. Erlaubt das kantonale Steuergesetz Kirchensteuern auf Immobilien, dürfen die kantonalen Landeskirchen Immobilien und Grundstücke besteuern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der jeweiligen Seite Ihres Kantons.

Kein Kirchenaustritt möglich

Obwohl Immobilien und/oder Grundstücke in vielen Kantonen Kirchensteuerpflichtig sind, werden diese nicht als Mitglieder betrachtet. Aus diesem Grund ist es der Kirchenaustritt für Immobilien und Grundstücke nicht möglich. Selbst wenn eine natürliche Person als konfessionslos registriert – also kein Kirchenmitglied ist – fallen für Immobilien weiterhin Kirchensteuern an.

Doppelbesteuerung

Berechtigt das kantonale Steuergesetz die Kirche, Immobilien und/oder Grundstücke zu besteuern, darf dies ohne weitere Grundlage geschehen. Immobilien und/oder Grundstücke werden somit immer, unabhängig der Konfession des Inhabers oder der Inhaberin, besteuert. Viele Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer, die als natürliche Person Kirchenmitglied sind, bezahlen die Kirchensteuer dadurch mehrfach. Natürliche Personen mit Unternehmen und Immobilien bezahlen in gewissen Kantonen bis zu dreimal Kirchensteuern.

Argument der Kirche

Warum werden Immobilien und/oder Grundstücke von der Kirche besteuert? Die meisten Landeskirchen begründen die Kirchensteuer für Immobilien damit, dass mit den Erträgen viele soziale Projekte finanziert werden. Gegen diese Argumentation gibt es in kantonalen Parlamenten vermehrt Opposition von verschiedenen Parteien. Der Grund dafür liegt u.a. darin, dass es mittlerweile verschiedenste Organisationen gibt, die ebenfalls soziale Projekte unterstützen und das Geld dafür selbst – zum Beispiel über Spenden – beschaffen.

Kirchenaustritt von Hand unterschreiben

Kirchenaustritt
per 30. November 2024

Fordern Sie bis zum 30. November 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.

Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.

Ähnliche Informationen

Juristische Personen (Unternehmen)

In 20 der 26 Kantone und Halbkantone können die anerkannten Kirchen die Unternehmen besteuern oder erhalten einen Teil der Erträge der staatlichen Unternehmenssteuererträge.

Natürliche Personen (Kinder)

Nach dem Kirchenrecht der Landeskirchen erhalten Personen ab dem 16. Lebensjahr die Volljährigkeit und dürfen selber über den Kirchenaustritt bestimmen.

Natürliche Personen (Erwachsene)

Der Kirchenaustritt ist für alle erwachsenen Personen möglich, die Mitglied einer Schweizer Landeskirche sind. Ausnahmen gibt es in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Tessin.

 Offizieller Kirchenaustritt
per 30. November 2024

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