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Kirchensteuern zurückfordern

Kirchenaustritt, Kirchensteuern zurueckfordern

Kirchensteuern zurückfordern

Kirchensteuern zurückfordern

Oftmals schmerzt schon der einfache Blick auf die jährliche Steuerrechnung. Wer sich dann die Mühe macht, die verschiedenen Steuerpositionen näher zu betrachten, erlebt in vielen Fällen einen weiteren Schock. Dann nämlich, wenn nebst den ordentlichen Steueraufwänden wie der Staats- und Gemeindesteuer eine weitere Steuerposition auftaucht: Die Kirchensteuer. Diese oft unbekannte Steuerposition überrascht vorwiegend Personen, welche sich ihrer Kirchenmitgliedschaft nicht bewusst sind. Unweigerlich stellt sich dann die Frage, kann ich die Kirchensteuern zurückfordern?

Können Kirchensteuern zurückgefordert werden?

Der Fall ist klar. Wer Mitglied in einer der öffentlich-anerkannten Kirchen in der Schweiz ist, bezahlt Kirchensteuern. Zu den staatlich anerkannten Kirchen gehören in den meisten Kantonen die reformierte, die katholische und in seltenen Fällen die christkatholische Kirche. Die Mitgliedschaft erfolgt in der Regel durch die Taufe oder der administrativen Anmeldung durch die Einwohnerkontrolle. Die Kirchenmitgliedschaft wird sowohl bei der örtlichen Kirchgemeinde wie auch beim Steueramt registriert.

Als Kirchenmitglied geniesst man innerhalb der Kirchgemeinde und Pfarrei verschiedene Rechte und Pflichten. Die meisten Rechte sind mit der Nutzung von kirchlichen Dienstleistungen (Seelsorge, Gottesdienste, Sakramente, uvm.) verbunden. Die Kosten dafür werden durch die Einnahmen der Kirchensteuer gedeckt. Wie in fast jedem Verein oder Fitnessclub muss die Kirchensteuer auch dann bezahlt werden, wenn keine Dienstleistung in Anspruch genommen wird (Passivmitgliedschaft).

Fazit: Wer beim Steueramt als Kirchenmitglied registriert ist, unterliegt der Kirchensteuerpflicht. Aus diesem Grund ist eine Rückforderung der Kirchensteuern aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Eine Rückforderung ist auch dann nicht möglich, wenn eine Person keinerlei kirchliche Dienstleistungen in Anspruch genommen hat.

Rechtliche Grundlage

Durch die Glaubensfreiheit in der Schweiz ist jede Mitgliedschaft in einer Kirche freiwillig. Wer sich durch die Taufe oder administrative Anmeldung (in den meisten Fällen durch die Einwohnerkontrolle) als Kirchenmitglied registrieren lässt, wird Kirchensteuerpflichtig. Als Kirchenmitglied sind die Kirchensteuern in jedem Fall geschuldet, auch dann, wenn keinerlei (kirchliche) Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Dieser Umstand überrascht viele Personen, obwohl dies in den meisten Lebensbereichen ähnlich gehandhabt wird. So muss der Betrag eines Fitness-Abos auch dann bezahlt werden, wenn das Fitnesscenter nie besucht wird.

Ungerechtfertigte Kirchensteuern

Die Kirchensteuern werden durch das Steueramt nur dann eingefordert, wenn eine Person als Kirchenmitglied registriert ist. Ohne Mitgliedschaft, werden keine Kirchensteuern erhoben. Somit ist die Möglichkeit, dass man als Nichtmitglied ungerechtfertigt Kirchensteuern bezahlt, sehr gering.

Von ungerechtfertigten Kirchensteuern wird in den meisten Fällen dann gesprochen, wenn die Kirchensteuerfrist nicht pünktlich mit dem Austrittsmonat endet. In diesem Fall bezahlen ausgetretene Personen unwissentlich bis zum Jahresende Kirchensteuern. In vielen Kantonen (z.B. Graubünden) werden Kirchenaustritte zwar auf das Ende des Austrittsmonats bestätigt, die Kirchensteuern werden trotzdem bis zum Jahresende verrechnet. Der Grund dafür liegt in den meisten Fällen im gesetzlichen Unwissen der Kirchenbehörden.

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