Die Kirchensteuern werden in den meisten Kantonen nicht direkt durch die Kirche selbst, sondern über das Steueramt am jeweiligen Wohnort eingezogen. Dabei richtet sich die Höhe der Kirchensteuern immer am steuerbaren Einkommen (bei natürlichen Personen), welches in der jährlichen Steuererklärung deklariert wird.
Aus diesem Grund muss das Steueramt zwingend über den Kirchenaustritt, in Form der offiziellen Austrittsbestätigung, in Kenntnis gesetzt werden. Liegt dem Steueramt keine Austrittsbestätigung vor, werden die Kirchensteuern weiterhin verrechnet.