Wiedereintritt
Kircheneintritt – jederzeit und beliebig oft
Sowohl der Kircheneintritt wie auch der Kirchenaustritt sind in der Schweiz beliebig oft und jeweils auf das Ende eines jeden Monats möglich. Bei beiden Vorgängen handelt es sich aus rechtlicher Sicht um ein rein administratives Verfahren, welches mit dem Glauben nicht in direktem Zusammenhang steht. Warum das so ist, wollen wir in diesem Artikel näher erläutern.
Grundlagen
Der Austritt aus der reformierten oder katholischen Kirche ist für viele Personen ein aussergewöhnlicher Schritt, der während längerer Zeit, oftmals in Gesprächen mit dem näheren Umfeld, gereift ist. Der Kirchenaustritt wird dabei oft als einmaliger, endgültiger und symbolischer Akt betrachtet, mit welchem man sich seit längerer Zeit auseinandergesetzt hat. So machen sich Austrittswillige im Vorfeld zu Recht viele Gedanken über mögliche Konsequenzen in Bezug auf den Kirchenaustritt.
Dabei sind sich vielen Personen nicht darüber im Klaren, dass sie in ihrem Leben bereits einmal oder sogar mehrere Male aus der Kirche aus- und wieder eingetreten sind. Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn der Wohnort innerhalb der Schweiz in eine andere Gemeinde verlegt wird. Sprich, mit dem Umzug an einen neuen Wohnort, wechselt man in der Regel auch die Kirchgemeinde. Mitglied der reformierten oder katholischen Kirche wird man nämlich immer bei der Kirchgemeinde, die dem jeweiligen Wohnort angehört.
Ein ganz normaler Vorgang
Wechselt eine Person innerhalb der Schweiz den Wohnort (Gemeinde), muss sie sich früher oder später beim Einwohneramt abmelden. Ist die besagte Person zu diesem Zeitpunkt Mitglied der reformierten oder katholischen Kirche, wird der Wegzug durch das Einwohneramt automatisch der zuständigen Kirchgemeinde mitgeteilt. Dadurch erfolgt der sogenannte «stille Kirchenaustritt», da die jeweilige Person nicht durch den eigenen Wunsch – und meist unwissentlich, als Mitglied bei der Kirche abgemeldet wird.
Mit der Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung am neuen Wohnort erfolgt gleichzeitig die Aufnahme bei der dazugehörigen Kirchgemeinde. Dies ist übrigens der Grund, warum man beim Einwohneramt Auskunft über die Konfessionszugehörigkeit geben muss. Wird bei der Anmeldung beispielsweise «römisch-katholisch» als Konfession angegeben, wird die steuerpflichtige Person automatisch und ungefragt bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde angemeldet. Nun stellt sich unweigerlich die Frage was passiert, wenn als Angabe «konfessionslos» gewählt wird. Diesbezüglich gibt es zwei Möglichkeiten, die sowohl mit der Grösse wie auch mit der konfessionellen Prägung eines Ortes zusammenhängen können.
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