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Kirchenaustritt Schweiz ist eine von Kirche und Staat unabhängige Organisation für den offiziellen Kirchenaustritt in der Schweiz

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Juristische Personen (Unternehmen)

Kirchenaustritt Juristische Personen, Unternehmen bezahlen ebenfalls Kirchensteuer

Juristische Personen (Unternehmen)

Kirchensteuerpflicht

Unternehmen

Die Kirchensteuerpflicht für Unternehmen wird im kantonalen Steuerrecht geregelt. Das Gesetz über Kirchensteuern wird vom Parlament (Parteien) oder Souverän (Bürger) bestimmt. Erlaubt das kantonale Steuergesetz Kirchensteuern für Unternehmen, dürfen die kantonalen Landeskirchen Unternehmen besteuern.

Kein Kirchenaustritt möglich

Obwohl Unternehmen in vielen Kantonen Kirchensteuerpflichtig sind, werden diese nicht als Mitglieder betrachtet. Aus diesem Grund ist es Unternehmen nicht möglich, aus der Landeskirche auszutreten.

Doppelbesteuerung

Berechtigt das kantonale Steuergesetz die Kirche, Unternehmen zu besteuern, darf dies ohne weitere Grundlage geschehen. Unternehmen werden somit immer, unabhängig der Konfession des Unternehmers oder der Unternehmerin, besteuert. Viele Unternehmer, die als natürliche Person Kirchenmitglied sind, bezahlen die Kirchensteuer dadurch mehrfach.

Gesetzesänderung

In vielen Kantonen gab es schon mehrere Versuche, die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen gesetzlich aufzuheben. Alle Initiativen sind bisher von der Bevölkerung abgelehnt worden.

Kirchenaustritt von Hand unterschreiben

Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024

Fordern Sie bis zum 31. Dezember 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.

Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.

Ähnliche Informationen

Immobilien & Grundstücke

In 20 der 26 Kantone und Halbkantone sind die Landeskirchen berechtigt, Kirchensteuern auf Liegenschaften und/oder Grundstücken zu erheben.

Natürliche Personen (Kinder)

Nach dem Kirchenrecht der Landeskirchen erhalten Personen ab dem 16. Lebensjahr die Volljährigkeit und dürfen selber über den Kirchenaustritt bestimmen.

Natürliche Personen (Erwachsene)

Der Kirchenaustritt ist für alle erwachsenen Personen möglich, die Mitglied einer Schweizer Landeskirche sind. Ausnahmen gibt es in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Tessin.

 Offizieller Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024

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