Umzug
Kirchenaustritt vor oder nach dem Wohnortswechsel?
Soll ich den Kirchenaustritt besser vor oder nach dem Umzug erledigen? Auf was muss ich achten, wenn ich meinen Wohnort in eine neue Gemeinde oder in einen neuen Kanton verlege?
Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen alle Fragen im Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt in Verbindung mit einem Wohnortswechsel.
Kirchenaustritt nach dem Umzug
Aus den unten erläuterten Gründen empfehlen wir Ihnen dringend, den Kirchenaustritt erst nach dem Umzug, am neuen Wohnort einzureichen. Selbst wenn Sie nur die Wohnadresse innerhalb der Gemeinde ändern, ist es ratsam, den Kirchenaustritt nach dem Umzug, an der neuen Wohnadresse (Strasse), einzureichen. Dadurch können Überschneidungen und Missverständnisse der verschiedenen Organisationen (Kirchgemeinde, Steueramt, Einwohnergemeinde, Bestätigung) vermieden werden.
Fazit: Sofern Sie Ihren Wohnort innerhalb von drei Monaten ändern, empfehlen wir Ihnen, mit dem Kirchenaustritt zu warten, bis Sie sich am neuen Wohnort angemeldet haben oder der Umzug administrativ vollendet ist.
Grundlagen und Erläuterung
Die öffentlich-rechtlichen Kirchen in der Schweiz sind aus historischen Gründen ähnlich föderalistisch organisiert wie der Schweizerische Bundesstaat mit Bund, Kantonen und Gemeinden.
So ist für jede mittlere und grössere Einwohnergemeinde eine eigene (reformierte und katholische) Kirchgemeinde zuständig. Kleinere Einwohnergemeinden bilden oft zusammen eine Kirchgemeinde, die Ihr Domizil oftmals in der grössten Einwohnergemeinde hat.
Kirchenmitglieder gehören somit immer derjenigen Kirchgemeinde an, die für die jeweilige Einwohnergemeinde zuständig ist. Meldet sich eine Person bei der Gemeindeverwaltung ab, wird diese Person von der Einwohnergemeinde automatisch bei der dazugehörigen Kirchgemeinde abgemeldet. Bei der Anmeldung am neuen Wohnort wird das Kirchenmitglied von der neuen Einwohnergemeinde automatisch bei der Kirchgemeinde am neuen Wohnort angemeldet.
Stiller Kirchenaustritt
Zwischen der Abmeldung am alten Wohnort und der Anmeldung am neuen Wohnort ist jede Person faktisch konfessionslos, da man in dieser Zeit keiner Kirchgemeinde angehört. Aus rechtlicher Sicht ist mit jedem Wohnortswechsel auch der administrative Austritt aus der Kirche (Kirchenaustritt) verbunden.
Der Umzug in eine neue Gemeinde hat somit den Kirchenaustritt zur Folge. Dieser Umstand kann in einigen Gemeinden genutzt werden, um «still» aus der Kirche auszutreten.
Bei der Anmeldung am neuen Wohnort muss nebst den Personalien auch die Konfession angegeben werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Konfessionen gehören die reformierte, die katholische und in einigen Kantonen auch die christkatholische Kirche. Personen, die keiner dieser Kirchen angehören werden als «konfessionslos» bezeichnet. Als «stiller Austritt» wird der Versuch bezeichnet, wenn sich eine Person bei der Anmeldung am neuen Wohnort (fälschlicherweise) als «konfessionslos» anmeldet. In diesem Falle erfolgt keine Anmeldung in der zuständigen Kirchgemeinde. Leider verlangen in der Schweiz die meisten Gemeinden eine «Austrittsbestätigung», um den Beweis zu erbringen, dass die Person bereits vorher keiner öffentlich-rechtlichen Kirche angehört hat. Diese Beweispflicht ist rechtlich umstritten und stellt ein Paradoxon dar. Der Grund liegt ganz einfach darin, dass man nichts beweisen kann, was nie geschehen ist: Wer also nie Mitglied in einer Kirche war, kann dies nicht beweisen, da es dafür keine Bestätigung gibt.
So werden in der Schweiz die meisten (ausländischen) Personen, die vom Ausland in die Schweiz ziehen, automatisch und ungefragt bei der Kirchgemeinde am Wohnort angemeldete. Diese Personen bezahlen oft jahrelang, unbewusst, Kirchensteuern.
Offizielles Kirchenaustritt Formular
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