Annahmeverweigerung Austrittsbrief
Austrittsbrief wird nicht angenommen
Es gibt Fälle, in denen das Austrittsschreiben von der Kirche nicht entgegengenommen wird. Es handelt sich dabei immer um Austrittsbriefe, die als Einschreiben an die jeweilige Kirchenstelle gesendet werden.
Eingeschriebene Briefe werden von der Post nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Wenn der eingeschriebene Austrittsbrief von der Kirchenstelle nicht abgeholt oder die Annahme verweigert wird, retourniert die Post die Sendung mit einer Gebühr an den Absender zurück.
Für die Nichtannahme des Austrittsbriefes gibt es mehrere Gründe. In den wenigsten Fällen stecken böse Absichten von Seiten der Kirche dahinter.
Ferienabwesenheit
Die meisten «Annahmeverweigerungen» werden in den Sommermonaten Juni bis August verzeichnet. In dieser Zeit weilen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Kirchenstellen (Sekretariat, Pfarramt, Präsidium) in den Ferien. Gerade kleinere Pfarreien, Kirchgemeinden sowie Präsidial- und Verwaltungssekretariate bleiben im Sommer während mehreren Wochen geschlossen. Aus diesem Umstand ergibt sich die Tatsache, dass eingeschriebene Austrittsbriefe von keiner der genannten Kirchenstelle angenommen werden können. In solchen Fällen wird das Austrittsschreiben wieder an die austrittswillige Person retourniert. Dies ist sehr ärgerlich, jedoch gibt es für solche Situationen zwei verschiedene Lösungen:
Um einer erneuten Annahmeverweigerung zu entgehen, kann der Kirchenaustritt als normale A- oder B-Post an die korrekte Kirchenstelle gesendet werden. Standardisierte Postsendungen werden ohne ausdrückliche Entgegennahme bei der Kirche deponiert. Die Zustellung als A- oder B-Post hat den grossen Nachteil, dass der Versand ohne Postquittung erfolgt. Die Kirche kann dadurch behaupten, dass der Austrittsbrief nie eingegangen oder bei der Post verloren gegangen ist. In solchen Fällen warten austrittswillige Personen vergeblich auf eine schriftliche Austrittsbestätigung. Hier muss der ganze Prozess nochmals von Beginn weg durchgeführt werden.
Die etwas aufwändigere, aber sicherste Lösung liegt darin, das Austrittsschreiben einige Wochen später nochmals eingeschrieben an die korrekte Kirchenstelle zu senden. In fast allen Fällen erfolgt die Annahme durch die Kirche schliesslich, weil die jeweilige Kirchenstelle nach der Ferienabwesenheit wieder besetzt ist.
Personelle Unterbesetzung
Viele kleine Pfarrei- und Kirchgemeindesekretariate werden von Einzelpersonen in Teilzeitpensen geführt. Solche Sekretariatsmitarbeiter sind für alle administrativen Geschäfte der Kirche verantwortlich, also auch für die Entgegennahme und Bearbeitung von Kirchenaustritten. Je nach Arbeitspensum kann die Situation eintreffen, dass allfällige Einschreiben nicht entgegengenommen werden können. Hier ist ein erneuter Versand oftmals die einfachste und zielführendste Lösung.
Falsche Adresse
Falsch adressierte Kirchenaustrittsschreiben werden innerhalb weniger Tage an den Absender retourniert. Hier gilt es zu beachten, dass für die Bearbeitung des Kirchenaustritts jede Kirchgemeinde unterschiedlich organisiert ist. So kann das Pfarramt, das Kirchgemeindesekretariat oder das Präsidium für die Entgegennahme und Bestätigung des Kirchenaustritts verantwortlich sein.
Unsere Organisation ist in Besitz von rund 5000 Empfängeradressen von allen Kirchenstellen innerhalb der Schweiz. Dadurch garantieren wir allen Personen, unabhängig vom Wohnort, den reibungslosen Kirchenaustritt.
Unsere Empfehlung
Grundsätzlich kann die Annahme eines Kirchenaustritts nur dann verweigert werden, wenn der Austrittsbrief als Einschreiben versendet wird. Beim Standardversand als A- oder B-Post wird der Brief ohne ausdrückliche Annahme oder Unterschrift von der Post zugestellt. Folglich kann die Entgegennahme nicht verweigert werden.
Trotzdem empfehlen wir allen austrittswilligen Personen, das Austrittsschreiben als Einschreiben zu senden. Die Postquittung, welche nur für Einschreibesendungen ausgestellt wird, gilt als Beweismittel für den Versand des Kirchenaustritts. Wird die Postquittung der Kirche ausgehändigt, muss diese den Kirchenaustritt rückwirkend auf das Datum (Postquittung) bestätigen.
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