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Kirchenaustritt bei ausländischen Personen

Kirchenaustritt bei ausländischen Personen

Kirchenaustritt bei ausländischen Personen

 

Können ausländische Personen nur innerhalb der Schweiz aus der Kirche austreten, um Kirchensteuern zu sparen? Wird der Heimatort über den Kirchenaustritt informiert und was müssen ausländische Personen beim Kirchenaustritt beachten? Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen diese und alle anderen Fragen im Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt bei Ausländern.

Bezahlen Ausländer Kirchensteuern?

JA – Alle in der Schweiz wohnhaften Personen, die Mitglied in einer der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche sind, bezahlen für die Mitgliedschaft in der Schweizer Landeskirche einen jährlichen Beitrag – die Kirchensteuern.

Rechtliche Begründung
Mitglied in einer der drei öffentlichen Landeskirchen der Schweiz (katholisch, reformiert, christkatholisch) wird man durch die schriftliche Anmeldung. Die Anmeldung erfolgt automatisch durch die Gemeindeverwaltung (z.B. bei der Registrierung bei einer Neuanmeldung oder Umzug) oder durch die jeweilige Person selbst (jede Person kann sich freiwillig bei der Kirche anmelden).

Die Anmeldung in einer der offiziellen Landeskirchen kann unabhängig vom Glauben erfolgen. Das bedeutet, jede Person, unabhängig von der Nationalität oder Glaubensrichtung kann Mitglied in einer der Landeskirche werden.

Ist der Kirchenaustritt auch für Ihr Heimatland gültig?

Diese Frage muss differenziert beantwortet werden:

NEIN – Die Kirche im jeweiligen Heimatland wird NICHT (automatisch) über den Kirchenaustritt in der Schweiz informiert. Der Kirchenaustritt in der Schweiz wird sehr diskret behandelt. Es werden keine Personen aus dem Umfeld oder etwa die Kirche im Heimatland über den Kirchenaustritt informiert. Dadurch, dass die Kirche im jeweiligen Heimatland nicht automatisch über den Kirchenaustritt informiert wird, hat der Kirchenaustritt auch nur innerhalb der Schweiz Gültigkeit (Schweizer Landeskirche).

JA – Ausländische Personen können die Kirche im Heimatland selber über den Kirchenaustritt informieren. Der Kirchenaustritt innerhalb der Schweiz wird von der jeweiligen Kirchgemeinde jeweils schriftlich bestätigt. Diese Austrittsbestätigung kann im jeweiligen Heimatland vorgelegt werden. In Deutschland wird die Austrittsbestätigung der Schweizer Landeskirche in den meisten Fällen akzeptiert. Die Akzeptanz des Kirchenaustritts ist abhängig von der jeweiligen Organisation und Struktur der Kirche.

Leider können wir über die Strukturen der ausländischen Kirchen keine Auskunft geben. Die Kirchen sind in allen Ländern Europas individuell geregelt. So wird in Frankreich keine Kirchensteuer eingezogen (Kirche funktioniert über Spenden).

Können Ausländer nur in der Schweiz aus der Kirche austreten?

JA – Grundsätzlich gilt der Austritt aus der sogenannten «Schweizer Landeskirche» nur innerhalb der Schweiz. Die Kirche im jeweiligen Heimatland wird NICHT automatisch über den Kirchenaustritt in der Schweiz informiert.

Selbstverständlich kann jede Person freiwillig die Kirche im Heimatland über den Kirchenaustritt in der Schweiz informieren. Der Kirchenaustritt in der Schweiz kann durch die Austrittsbestätigung belegt werden. Der Kirchenaustritt innerhalb der Schweiz wird nicht in allen Ländern akzeptiert, da die Kirche in jedem Land individuell organisiert und strukturiert ist.

Damit die Kirche das Heimatland oder den Heimatort im Ausland über den Kirchenaustritt informieren kann, braucht die Kirche Informationen über Heimatort und/oder Taufort. Diese Angaben sind für den Kirchenaustritt jedoch nicht notwendig. Sofern diese Angaben also nicht an die Kirche weitergeleitet werden, kann der Kirchenaustritt von der Kirche nicht an den Heimatort weitergeleitet werden.

Stiller Kirchenaustritt (Austritt ohne Abmeldung)

Beim stillen Kirchenaustritt müssen Sie sich bei der Wohngemeinde zwingend als konfessionslos anmelden. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Sie von der Wohngemeinde NICHT bei einer der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen angemeldet werden und bezahlen somit auch keine Kirchensteuern.

Erläuterung
Personen, die offiziell in der Schweiz leben, müssen sich bei der Wohngemeinde anmelden. Bei der Anmeldung auf der Wohngemeinde müssen Sie darüber Auskunft geben, ob Sie einer der drei öffentlich-rechtlichen anerkannten Landeskirchen angehören. Ist dies der Fall, werden Sie von der Wohngemeinde automatisch bei der jeweiligen Kirchgemeinde als Mitglied angemeldet und bezahlen Kirchensteuern.

Funktioniert der Stille Kirchenaustritt immer?

NEIN – in den meisten Schweizer Gemeinden müssen Sie eine offizielle Austrittsbestätigung von Ihrem Heimatland als Beweis vorlegen, damit Sie nicht als Mitglied in der Schweizer Landeskirche angemeldet werden. Wenn Sie keine Austrittsbestätigung erhalten, müssen Sie die Austrittsbestätigung in der Schweiz beschaffen. Die Austrittsbestätigung erhalten Sie durch den offiziellen Kirchenaustritt.

Offizielles Kirchenaustritt Formular

Kirchenaustritt Anleitung Schritt 2

Jetzt 100% vollständiges Austrittsformular für Ihre Kirche herunterladen, unterschreiben und per 30. November 2024 austreten.

Kontakt

Kirchenaustritt Administration

Kirchenaustritt Schweiz
Sekretariat
Hotline: 041 555 30 01

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