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Kirchenaustritt Schweiz ist eine von Kirche und Staat unabhängige Organisation für den offiziellen Kirchenaustritt in der Schweiz

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Die Kirchgemeinde

Kirchenaustritt Kirchgemeinde

Die Kirchgemeinde

Offizieller Kirchenaustritt

Grundlage der katholische, reformierte und christkatholische Landeskirchen sind die Kirchgemeinden. In der Schweiz ist für jede Gemeinde (Staat) eine Kirchgemeinde (Kirche) zuständig. Die Kirchgemeinden wiederum finanzieren u.a. die kirchliche Arbeit, welche durch die Pfarreien (Kirche) verrichtet wird. Personen, die einer Landeskirche angehören, sind immer Mitglied einer Kirchgemeinde und der dazugehörigen Pfarrei.

Die Kirchgemeinde ist ein Teil der Landeskirche und geniesst dadurch das besondere Privileg, Kirchensteuern über die ordentlichen Steuern einzutreiben. Wer Kirchensteuern sparen will, muss den Kirchenaustritt bei der Kirchgemeinde bekannt geben. Im Gegensatz zur Pfarrei geniesst die Kirchgemeinde als juristische Person und Teil der Landeskirche rechtliche Anerkennung gegenüber dem Staat. Die Kirchgemeinde ist demokratisch organisiert. Die Mitgliedschaft kann auf verschiedene Weise erfolgen:

 

1. Taufe

Mit dem christlichen Ritual der Taufe werden Personen zum symbolischen Mitglied der christlichen Gemeinschaft und gehören fortan der Taufpfarrei an. Damit verbunden ist die automatische Mitgliedschaft der dazugehörigen Kirchgemeinde, welche Kirchensteuern einzieht und die Pfarrei finanziell unterstützt. Der Grund für diese Doppelmitgliedschaft liegt im Bundesgesetz, welches die Trennung von Staat und Kirche vorschreibt.

 

2. Schriftliche Anmeldung

Jede Person hat das Recht, unabhängig seiner Religion und Weltanschauung, Mitglied der Kirchgemeinde am Wohnort zu werden. Die Mitgliedschaft – also der Kircheneintritt – ist in der entsprechenden Kirchenverfassung (katholisch), beziehungsweise Kirchenordnung (reformiert) beschrieben und muss in der Regel – genau wieder Kirchenaustritt – schriftlich eingereicht werden.

 

3. Anmeldung Gemeindeverwaltung

Personen, die sich bei der Neuanmeldung einer Einwohnergemeinde als römisch-katholisch, evangelisch-reformiert oder christkatholisch bezeichnen, werden von der Gemeinde automatisch bei der entsprechenden Kirchgemeinde als Mitglied angemeldet. Diese Handlung stellt eine rechtliche Grauzone dar und wird in ungefähr der Hälfte der Schweizer Gemeinden angewendet.

Mitglieder einer Kirchgemeinde haben die Pflicht, sich über die Kirchensteuern an den Ausgaben der Kirchgemeinde zu beteiligen. Im Gegensatz erhalten Mitglieder der Kirchgemeinde verschiedene Rechte. Dazu gehören die Mitbestimmungen über personelle und finanzielle Geschäfte sowie die Wahl des Kirchgemeindepräsidenten oder der Zusammensetzung des Kirchenparlaments. Die Kirchgemeinde (Landeskirche – Kantonalkirche – Kirchgemeinde) ist somit das christliche Gegenstück zur föderalen Grundordnung (Staat – Kanton – Gemeinde).

Die rechtlichen Grundlagen werden in der der entsprechenden Kirchenverfassung (katholisch), beziehungsweise Kirchenordnung (reformiert) festgelegt.

 

Kirchenaustritt

Wer freiwillig – oder unfreiwillig als Mitglied bei der Kirchgemeinde hinterlegt ist, kann die Mitgliedschaft durch die Bekanntgabe – Kirchenaustritt genannt – beenden. Wie die Anmeldung, muss die Abmeldung bei den meisten Kirchgemeinden in der Schweiz schriftlich erfolgen.

Kirchenaustritt von Hand unterschreiben

Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024

Fordern Sie bis zum 31. Dezember 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.

Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.

Ähnliche Informationen

Die Pfarrei

Die Mitgliedschaft in einer Pfarrei hat rein symbolisch Charakter und keine rechtlichen- noch finanzielle Auswirkungen. Ein Austritt aus der Pfarrei ist somit nicht notwendig.

Gemeindeverwaltung und Steueramt

In der Schweiz ist ausschliesslich die Kirche für den Kirchenaustritt zuständig. Weder die Gemeindeveraltung, noch das Steueramt hat das Recht, Ihren Kirchenaustritt zu bearbeiten oder zu bestätigen

 Offizieller Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024

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