Im Kanton Thurgau besitzen die offiziell anerkannten Kirchen steuerhoheitliche Befugnisse. Dies bedeutet, dass die offiziell anerkannten Kirchen befugt sind, Kirchensteuern zu erheben. Der Steuersatz wird von jeder Kirchgemeinde individuell festgesetzt.
Die Kirchensteuerpflicht im Kanton Thurgau endet mit dem offiziellen Kirchenaustritt.