Kirchenaustritt bei Quellensteuerpflicht
Kirchenaustritt bei quellensteuerpflichtigen Personen
Beim Kirchenaustritt von quellbesteuerten Personen ist darauf zu achten, dass der Kirchenaustritt nicht nur beim Steueramt des Arbeitgebers, sondern auch beim Arbeitgeber selber mittels Austrittsbestätigung kommuniziert wird.
Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen, was Sie als quellbesteuerte Person beim Kirchenaustritt beachten müssen.
Bestätigung für Arbeitgeber & Steueramt
Grundsätzlich muss der Kirchenaustritt jeweils beim Steueramt am Wohnort bestätigt werden. Der Kirchenaustritt wird in der Regel direkt von der Kirche an das jeweilige Steueramt gesendet. Bei quellensteuerpflichtigen Personen müssen zusätzlich Arbeitgeber sowie das Steueramt am Domizil des Unternehmens informiert werden.
Damit Sie als quellbesteuerte Person von der Kirchensteuer befreit werden, müssen Sie eine Kopie der Austrittsbestätigung dem Arbeitgeber übergeben. Dieser muss diese dann dem Steueramt weiterleiten. Mit unserem offiziellen Kirchenaustritt-Formular garantieren wir steuerpflichtigen Personen den reibungslosen Ablauf ohne bürokratische Hürden.
Wird mein Arbeitgeber über den Kirchenaustritt informiert?
JA – Bei quellenbesteuerten Personen muss der Arbeitgeber zwingend über den Kirchenaustritt informiert werden. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, die Austrittsbestätigung an das Steueramt am Ort des Unternehmens weiterzuleiten. Nur dadurch wird die Kirchensteuerpflicht aufgehoben. Einen anonymen Kirchenaustritt bei quellbesteuerten Personen ist somit leider nicht möglich.
In der Praxis wird die Austrittsbestätigung von der Kirche innerhalb von 6 bis 8 Wochen, rückwirkend auf das Austrittsdatum, ausgestellt. Dabei wird die Austrittsbestätigung in den meisten Fällen an das ausgeschiedene Kirchenmitglied und als Kopie an das Steueramt gesendet. Dadurch werden alle notwendigen Personen über den Kirchenaustritt in Kenntnis gesetzt.
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