Kirchenaustritt Zürich
Kirchenaustritt
Formular
Jetzt austreten mit dem vollständigen und an Ihre Kirche adressierten Austrittsformular.
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Kirchenaustritt Zürich
Austrittsformular
Mit dem offiziellen Austrittsformular treten Sie im Kanton Zürich per 30. November 2024 aus der reformierten oder katholischen Kirche aus.
Der Kirchenaustritt wird innerhalb von 6-8 Wochen bestätigt und ist anschliessend in der ganzen Schweiz gültig.
Fordern Sie das Austrittsformular für den Kanton Zürich zum unterschreiben an.
Senden Sie das unterschriebene Austrittsformular an die angegebene Adresse.
Ihr Kirchenaustritt wird automatisch beim Steueramt rückwirkend per 30. November 2024 bestätigt.
Kirchensteuer Stopp
ab 30. November 2024
Im Kanton Zürich müssen die Kirchensteuern nach dem kantonalem Steuerrecht bis und mit Austrittsmonat bezahlt werden.
Kirchenaustritt Zürich
Landeskirchen
In der Schweiz geniessen aus historischen Gründen ausschliesslich christliche Kirchen die staatliche Anerkennung.
Welche Landeskirchen staatlich anerkannt sind, wird in der jeweiligen Kantonsverfassung bestimmt.
Im Kanton Zürich sind folgende Kirchen vom Staat anerkannt und dürfen Kirchensteuern einziehen:
Römisch-katholische
Landeskirche
Wichtige Informationen, um den katholischen Kirchenaustritt im Kanton Zürich selber einzureichen.
Evangelisch-reformierte
Landeskirche
Wichtige Informationen, um den reformierten Kirchenaustritt im Kanton Zürich selber einzureichen.
Christkatholische
Landeskirche
Wichtige Informationen, um den christkatholischen Kirchenaustritt im Kanton Zürich selber einzureichen.
Kirchensteuern
berechnen
Berechnen Sie Ihre Kirchensteuern direkt beim Steuerrechner auf der Website vom Kanton Zürich.
Kirchenaustritt Zürich
Steuerbare Personen
Welche Personen von der Kirche besteuert werden dürfen, wird in der jeweiligen Kantonsverfassung oder im kantonalem Steuergesetz definiert.
In den meisten Kantonen müssen sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen (Unternehmen) und Immobilien Kirchensteuern bezahlen.
Im Kanton Zürich sind laut Steuergesetz folgende Personen Kirchensteuerpflichtig:
Natürliche Personen (Erwachsene)
Natürliche Personen (Kinder)
Immobilien & Grundstücke
Juristische Personen (Unternehmen)
Kirchenaustritt
Kontakt
Kirchenaustritt Schweiz
Sekretariat | Verwaltung
Raggentörli 2 | 6210 Sursee
Kirchenaustritt Zürich
Steuersubjekte
Welche Subjekte von der Kirche besteuert werden dürfen, wird in der jeweiligen Kantonsverfassung oder im kantonalen Steuergesetz definiert.
Im Kanton Zürich darf die Kirche auf folgende Subjekte Kirchensteuern erheben:
Kirchensteuern Liquidationssteuer
Kirchensteuern Grundstücksteuern
Kirchensteuern Einkommen
Kirchensteuern Minimalsteuer
Kirchensteuern Lotteriegewinnsteuer
Kirchensteuern Vermögen