Frankreich
Französische Staatsangehörige
Die christlichen Landeskirchen in Frankreich sind unabhängig organisiert und finanziert. Sie stehen nicht in Verbindung zu den Landeskirchen in der Schweiz. Der Kirchenaustritt in der Schweiz hat somit keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in Frankreich. Ebenfalls hat der Kirchenaustritt in Frankreich keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Schweiz.
In der Schweiz bezahlen natürliche Personen nur dann Kirchensteuern, wenn sie Mitglied in einer Schweizer Landeskirche sind. Für die Mitgliedschaft wird ein Steuerdomizil (Wohnsitz) oder Steuerpflicht (z.B. Quellensteuern bei Grenzgängern) vorausgesetzt. Französische Staatsangehörige, die in der Schweiz Kirchensteuern bezahlen, müssen den Kirchenaustritt in der Schweiz einreichen.
Kirchenaustritt in Frankreich
Ein allfälliger Kirchenaustritt in Frankreich hat keinen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Schweiz. Personen, die in Frankreich aus der Kirche ausgetreten sind, können trotzdem als Kirchenmitglied in der Schweiz registriert werden (z.B. bei der Immigration in die Schweiz). Französische Staatsangehörige, die keine Kirchensteuern in der Schweiz bezahlen möchten, sollten aus diesem Grund eine allfällige Kirchenmitgliedschaft über das Steueramt in der Schweiz prüfen.
Kirchenaustritt in der Schweiz
Der Kirchenaustritt in der Schweiz hat für französische Staatsangehörige keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in Frankreich. Auch wird der Kirchenaustritt in der Schweiz von den Départements nicht akzeptiert. Wer in der Schweiz aus der Kirche austritt und später wieder nach Frankreich zurückkehrt, muss den Kirchenaustritt in Frankreich erneut beantragen.
Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024
Fordern Sie bis zum 31. Dezember 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.
Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.
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